Im Falle einer Amtspflichtverletzung durch das Finanzamt kann der Steuerpflichtige die Kosten, die ihm durch die Beauftragung eines Steuerberaters im Rahmen des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens entstehen, geltend machen. Das Landgericht Essen hat mit seinem Urteil vom 24.04.2014 über einen solchen Schadenersatzanspruch entschieden.
Grundsätzlich gilt, dass Zinsen auf Steuernachforderungen nicht steuermindernd geltend gemacht werden dürfen, demgegenüber aber Zinsen auf Steuererstattungen zu Einkünften aus Kapitalvermögen oder anderer Art führen. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat in ihrer Verfügung vom 04.02.2014 festgelegt, dass für diesen Grundsatz, eine Ausnahme zu berücksichtigen ist.
Im Urteil vom 28.8.2014 verwies der Bundesfinanzhof auf die unerlässliche Notwendigkeit einer Prüfung der konkreten Umstände, ob ein eigener Hausstand im elterlichen Haus vorliegt, sofern eine doppelte Haushaltsführung behauptet wird und dafür Werbungskosten geltend gemacht werden. Im Streitfall absolvierte der Sohn der Klägerin vom 01.09.2008 bis 07.02.2012 eine Ausbildung.
Wenn bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten abgezogen wurden, die den Pauschbetrag übersteigen, so dürfen zur Berechnung des Progressionsvorbehalts steuerfreie Leistungen nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. j EStG (Elterngeld) nicht um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag vermindert werden. Das entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 25.09.2014.
Mit seinem Urteil vom 25.05.2012 entschied das FG Münster, dass die Finanzbehörden bei der Ausübung des Auswahlermessens zur Festsetzung eines Verspätungszuschlages sämtliche in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO genannten Kriterien zu berücksichtigen und die Abwägung in ihrer Entscheidung zu dokumentieren haben. Im strittigen Fall ging es um die Rechtmäßigkeit der Bemessung eines Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 2009.