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Beratung zu steuerlichen Fragen im betrieblichen und privaten Bereich sowie Erstellung von Steuererklärungen.

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Beratung zu steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen sowie Planung und Durchführung von Unternehmensgründungen.

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Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

von Björn Keller

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis der grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflicht eines Notars

Ist ein Notar seiner Pflicht zur Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist nachgekommen, kann er keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 08. Oktober 2025 (II R 22/23).

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von Björn Keller

Aufwendungen für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Wie der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 20. November 2025 (VI R 4/23) entschied, kann ein Arbeitnehmer bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch Aufwendungen für einen Pkw-Stellplatz als Werbungskosten geltend machen.

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von Björn Keller

Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde

Mit seinem Beschluss vom 15. September 2025 (IX R 11/23) äußerte sich der Bundesfinanzhof erstmals zu den Voraussetzungen, die einen Schadenersatzanspruch gegenüber einer Finanzbehörde aufgrund von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Regelungen betreffen. Er stellte klar, dass eine finanzgerichtliche Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unzulässig ist, wenn es an einer für die Klageerhebung notwendigen Beschwer fehlt und somit auch keine vorherige Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde erfolgen konnte.

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von Björn Keller

Keine Schenkungsteuerbefreiung von Zuwendungen an eine Landesstiftung

Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) setzt voraus, dass die Zuwendung ausschließlich, das bedeutet ausnahmslos und uneingeschränkt, Zwecken der jeweiligen Gebietskörperschaft dient. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG liegt nach dem Rechtsgedanken des § 56 der Abgabenordnung (AO) nur dann vor, wenn die Zwecke der Satzung des Zuwendungsempfängers, denen die Zuwendung gewidmet ist, ausschließlich, heißt also ausnahmslos und uneingeschränkt, steuerbegünstigte Zwecke sind.

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von Björn Keller

Zur Besteuerung der Einlösung eines Gold-Warrants als sonstige Kapitalforderung

Eine sonstige Kapitalforderung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gilt auch dann als solche, wenn der Forderungsinhaber das Recht hat, wahlweise die Erfüllung in anderer Weise als in Geld verlangen zu können. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 03. Juni 2025 (VIII R 5/24). Übt der Inhaber das Erfüllungswahlrecht aus, so ist das noch kein steuerbarer Vorgang.

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