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Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

von Björn Keller

Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde

Mit seinem Beschluss vom 15. September 2025 (IX R 11/23) äußerte sich der Bundesfinanzhof erstmals zu den Voraussetzungen, die einen Schadenersatzanspruch gegenüber einer Finanzbehörde aufgrund von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Regelungen betreffen. Er stellte klar, dass eine finanzgerichtliche Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unzulässig ist, wenn es an einer für die Klageerhebung notwendigen Beschwer fehlt und somit auch keine vorherige Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde erfolgen konnte. Nachdem es im zugrunde liegenden Fall im Rahmen einer Außenprüfung des Finanzamts mit der Klägerin zum Streit über mehrere Punkte kam, war diese der Ansicht, dass das Finanzamt gegen Vorgaben des Datenschutzes verstoßen habe. Dagegen klagte die Steuerpflichtige beim zuständigen Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Im Verlauf der Verhandlungen machte sie zudem einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO geltend. Allerdings hatte sie gegenüber dem Finanzamt bis dahin keinerlei Schadenersatzforderungen erhoben. Das Finanzgericht wies die Klage ab, da nicht erkennbar war, dass der Steuerpflichtigen ein Schaden entstand. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung, allerdings mit anderer Begründung. Nach dessen Auffassung setzt die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO voraus, dass dieser zuvor bei dem für die Datenverarbeitung verantwortlichen Finanzamt eingefordert wird. Durch das Fehlen einer vorherigen Ablehnung seitens der Finanzbehörde, mangelt es an der für eine Klageerhebung notwendigen Beschwer des Steuerpflichtigen. Es muss auf jeden Fall dem Finanzamt vorher außergerichtlich die Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch auf Schadenersatz zu prüfen und über ihn zu entscheiden. Ebenso ist es nicht statthaft, ein bereits anhängiges Gerichtsverfahren, in dem es um Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen geht, einfach um ein Schadenersatzbegehren zu erweitern. Eine Klageerweiterung ist in diesem Fall unzulässig.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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von Björn Keller

Keine Schenkungsteuerbefreiung von Zuwendungen an eine Landesstiftung

Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) setzt voraus, dass die Zuwendung ausschließlich, das bedeutet ausnahmslos und uneingeschränkt, Zwecken der jeweiligen Gebietskörperschaft dient. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG liegt nach dem Rechtsgedanken des § 56 der Abgabenordnung (AO) nur dann vor, wenn die Zwecke der Satzung des Zuwendungsempfängers, denen die Zuwendung gewidmet ist, ausschließlich, heißt also ausnahmslos und uneingeschränkt, steuerbegünstigte Zwecke sind.

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von Björn Keller

Zur Besteuerung der Einlösung eines Gold-Warrants als sonstige Kapitalforderung

Eine sonstige Kapitalforderung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gilt auch dann als solche, wenn der Forderungsinhaber das Recht hat, wahlweise die Erfüllung in anderer Weise als in Geld verlangen zu können. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 03. Juni 2025 (VIII R 5/24). Übt der Inhaber das Erfüllungswahlrecht aus, so ist das noch kein steuerbarer Vorgang.

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von Björn Keller

Irrtum über Steuerfolgen bei Ehevertrag kann rückwirkendes Entfallen der Steuer bewirken

Die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten stellt grundsätzlich einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang nach § 17 EStG dar. Ein rückwirkender Wegfall des Veräußerungsgewinns ist jedoch möglich, wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags bildete. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 09. Mai 2025 (IX R 4/23).

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von Björn Keller

Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aller Branchen das Förderprogramm INQA-Coaching an. In Begleitung eines professionellen Coachs sollen die Unternehmen zukunftsfest aufgestellt werden.  

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