Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten
von Björn Keller
Feier des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn
Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich dabei um eine Veranstaltung des Arbeitgebers handelt. Einbezogen sind auch Aufwendungen des Arbeitgebers, die anteilig auf den Arbeitnehmer selbst und vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige des Arbeitnehmers entfallen. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 19. November 2025 (VI R 18/24).
von Björn Keller
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis der grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflicht eines Notars
Ist ein Notar seiner Pflicht zur Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist nachgekommen, kann er keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 08. Oktober 2025 (II R 22/23).
von Björn Keller
Aufwendungen für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
Wie der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 20. November 2025 (VI R 4/23) entschied, kann ein Arbeitnehmer bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch Aufwendungen für einen Pkw-Stellplatz als Werbungskosten geltend machen.
von Björn Keller
Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
Mit seinem Beschluss vom 15. September 2025 (IX R 11/23) äußerte sich der Bundesfinanzhof erstmals zu den Voraussetzungen, die einen Schadenersatzanspruch gegenüber einer Finanzbehörde aufgrund von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Regelungen betreffen. Er stellte klar, dass eine finanzgerichtliche Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unzulässig ist, wenn es an einer für die Klageerhebung notwendigen Beschwer fehlt und somit auch keine vorherige Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde erfolgen konnte.
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von Björn Keller
Keine Schenkungsteuerbefreiung von Zuwendungen an eine Landesstiftung
Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) setzt voraus, dass die Zuwendung ausschließlich, das bedeutet ausnahmslos und uneingeschränkt, Zwecken der jeweiligen Gebietskörperschaft dient. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG liegt nach dem Rechtsgedanken des § 56 der Abgabenordnung (AO) nur dann vor, wenn die Zwecke der Satzung des Zuwendungsempfängers, denen die Zuwendung gewidmet ist, ausschließlich, heißt also ausnahmslos und uneingeschränkt, steuerbegünstigte Zwecke sind.
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