2012

Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen

von Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 29.08.2012 hat der Bundesfinanzhof einige Grundsätze zur steuerlichen Einordnung von Pickup-Fahrzeugen definiert. So ist bei derartigen Fahrzeugen mit Doppelkabine typisierend davon auszugehen, dass sie nicht vorwiegend dazu geeignet und bestimmt sind, Lasten zu befördern, sofern ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht.

Einlage als Gestaltungsmissbrauch

von Björn Keller

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 21.08.2012 entschieden, dass die kurzfristige Einzahlung von Geld auf ein betriebliches Konto einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO darstellt, sofern damit bezweckt werden soll, die Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG zu umgehen.

Keine Verfassungszweifel an den Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes

von Björn Keller

Mit Beschluss vom 16.10.2012 entschied der Bundesfinanzhof, dass die Hinzurechnungsvorschriften nach § 8 Nr. 1 GewStG nicht ernsthaft als verfassungswidrig zu betrachten sind und widerspricht damit der Auffassung des FG Hamburg. Dieses ist von der Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnungsvorschriften überzeugt und erkennt in diesen insbesondere einen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

Meldung als Arbeitsuchender nach dem Ende der Berufsausbildung

von Björn Keller

Der Bundesfinanzhof urteilte am 26.07.2012, dass bei Arbeitslosigkeit eines Kindes nach dem Ende der Berufsausbildung im Rahmen eines Antrags auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gleichzeitig eine Meldung als Arbeitsuchender im Sinne des § 122 SGB III anzunehmen ist. Insofern steht dies einer Zahlung von Kindergeld nicht entgegen.

Aufrechnung von Forderungen und Gegenforderungen im Insolvenzverfahren

von Björn Keller

In zwei Urteilen vom 25.07.2012 stellte der Bundesfinanzhof klar, dass das Finanzamt bei Insolvenz eines Steuerpflichtigen nur dann seine offenen Umsatzsteuerforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen Zahlungsansprüche des betreffenden Unternehmens aufrechnen kann, wenn der Berichtigungstatbestand schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist.