2026
Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht unterliegt nicht der Einkommensteuer
von Björn Keller
Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 20. Januar 2026 (VIII R 6/23) entschied, sind Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht einkommensteuerbar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Im entschiedenen Fall übertrugen in den Jahren 2002 und 2014 die Eltern ihrem Sohn (dem Bruder der späteren Klägerin) im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge GbR-Anteile, GmbH-Anteile und Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück. Der Bruder verpflichtete sich im notariellen Übergabevertrag vom Juli 2014, der Klägerin ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Dieses war in zwei Raten (Teilbetrag 1 am 30.12.2014 und Teilbetrag 2 am 30.12.2015), aber ohne Zinsen zu entrichten. Dafür verzichtete die Klägerin gegenüber den Eltern für das an den Bruder übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung gegen den Bruder der Klägerin auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an die Klägerin ab. Der Bruder leistete die Zahlung zu den vereinbarten Terminen. Finanzamt und Finanzgericht vertraten die Auffassung, dass die zweite Teilzahlung des Gleichstellungsgeldes gemäß § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. Demzufolge habe die Klägerin gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr 2015 anzuwendenden Fassung steuerpflichtige Kapitalerträge in Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung erzielt. Dem widersprach der Bundesfinanzhof und verneinte die Einkommensteuerbarkeit der gesamten Abfindungszahlung. Rechtsgrund für den Erhalt auch der zweiten Teilzahlung sei allein der seitens der Klägerin gegenüber den Eltern erklärte lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht. Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht führen, auch wenn sie in Raten geleistet werden, nicht zu erzieltem Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG. Die Abfindung wurde der Klägerin außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich gezahlt. Sie ist demzufolge der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechtes (zum Beispiel Erb- oder Pflichtteil) gleichzustellen. Allerdings können diese Zahlungen gemäß den Festlegungen in § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes einer Besteuerung unterliegen. Mit dieser Entscheidung schafft der Bundesfinanzhof Rechtssicherheit für Eltern, die für eine vorweggenommene Erbfolge bei mehreren erbberechtigten Kindern Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsvereinbarungen regeln wollen.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz
Feier des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn
von Björn Keller
Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich dabei um eine Veranstaltung des Arbeitgebers handelt. Einbezogen sind auch Aufwendungen des Arbeitgebers, die anteilig auf den Arbeitnehmer selbst und vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige des Arbeitnehmers entfallen. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 19. November 2025 (VI R 18/24). Im strittigen Fall veranstaltete im Jahr 2019 ein Geldinstitut einen Empfang in seinen Geschäftsräumen, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen. Organisation und Umsetzung oblagen der Personalabteilung. Die Gästeliste wurde im Wesentlichen nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den circa 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder des Geldinstituts, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung, Kultur, bedeutende Unternehmen und Institutionen aus der Region, Vertreter von Banken und Sparkassen sowie Pressevertreter. Zudem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden, aber keine Bekannten oder Freunde von ihm, eingeladen. Die Kosten für den Empfang trug das Geldinstitut. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam das Finanzamt (FA) zu der Auffassung, dass die Kosten dem ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen und die darauf entfallende Lohnsteuer nachzuerheben seien. Hierfür nahm es die Bank in Haftung. Es berief sich auf seine internen Lohnsteuerrichtlinien, wonach übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 € pro Gast überschreiten. Das Finanzgericht (FG) sah dies anders. Es gab der Klage teilweise statt und bejahte steuerpflichtigen Arbeitslohn nur insoweit, als die Kosten auf den ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden und seine Familienangehörigen entfallen sind. Der Bundesfinanzhof wies die Revision des FA zurück und bestätigte im Wesentlichen die Auffassung des FG. Er stellte klar, dass Arbeitslohn nur dann vorliegt, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt. Das trifft aber nicht zu, wenn die Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden. Um welche Art des Festes es sich handelt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einzuordnen. Neben dem Anlass der Feierlichkeit sind entscheidend, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, wer eingeladen ist, wo gefeiert wird und welchen Charakter das Fest hat (betrieblich oder privat). Im vorliegenden Fall bewertet der Bundesfinanzhof die Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand als ganz überwiegend beruflich veranlasst, zumal keine Bekannten oder Freunde von ihm eingeladen waren. Da die Verabschiedung den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber darstellt, ist sie demzufolge noch Teil der Berufstätigkeit. Zudem ging mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Die Klägerin selbst trat als Gastgeberin des Empfangs auf und bestimmte die Gästeliste. Der Empfang fand schließlich in den Räumlichkeiten der Klägerin statt. In einem Punkt widersprach der Bundesfinanzhof der Entscheidung des FG. Er betonte, dass die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten ebenfalls kein Arbeitslohn sind, da wie im konkreten Fall die Einladungen von der Bank erfolgten und die Teilnahme der Familienangehörigen gesellschaftlich üblich ist.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis der grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflicht eines Notars
von Björn Keller
Ist ein Notar seiner Pflicht zur Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist nachgekommen, kann er keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 08. Oktober 2025 (II R 22/23). Beurkundet ein Notar einen Vertrag, der ein inländisches Grundstück betrifft, muss er gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 GrEStG innerhalb von zwei Wochen der Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts (FA) Anzeige über den Rechtsvorgang erstatten. Wichtig dabei ist, dass unabhängig von der Anzeigepflicht des Notars auch parallel dazu die Vertragsparteien als Schuldner der Grunderwerbsteuer den Grundstücksvertrag dem Finanzamt anzeigen müssen. Im Streitfall beurkundete die Klägerin als Notarin am 27. Oktober 2020 einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag zwischen Geschwistern. Zum Nachlass gehörten GmbH-Beteiligungen, die über inländischen Grundbesitz verfügten. Die Notarin zeigte die Beurkundung zwar beim FA an, allerdings erst am 23. November 2020, also nicht innerhalb der geltenden Frist. Eine rechtzeitige Anzeige durch die Geschwister erfolgte ebenfalls nicht. Mitte Dezember 2020 machten die Geschwister die Teilerbauseinandersetzung wieder rückgängig. Daher begehrten sie gegenüber dem FA, die entstandene Grunderwerbsteuer nicht festzusetzen. Hierfür wäre jedoch erforderlich gewesen, dass der Teilerbauseinandersetzungsvertrag dem FA innerhalb der zweiwöchigen Frist angezeigt worden wäre. Dabei hätte sich die fristgerechte Anzeige durch die Notarin positiv zugunsten der Geschwister auswirken können. Diese stellte deshalb beim FA einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung (AO) und begründete die nicht fristgerechte Anzeige mit nicht von ihr zu verantwortenden Verzögerungen auf dem Übermittlungswege. Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde dennoch durch das FA und das Finanzgericht (FG) abgelehnt. Der Bundesfinanzhof schloss sich der Auffassung der Vorinstanzen an. Er stellte klar, dass die Notarin dafür nicht befugt ist, da sie nicht zum Kreis der antragsberechtigten Personen gehört. Im konkreten Fall waren nur die am Grunderwerbsteuerverfahren beteiligten Steuerpflichtigen, also die Geschwister berechtigt. Die Notarin hingegen ist am Grunderwerbsteuerverfahren nicht beteiligt. Sie erfüllt mit der Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG ihre eigene Pflicht gegenüber dem FA. Die Nichteinhaltung der Anzeigepflicht stellt allerdings keine Amtspflichtverletzung dar. Gegenüber der Notarin können daher auch keinerlei Schadenersatzforderungen seitens der Steuerpflichtigen oder des FA erhoben werden. Obwohl die fristgerechte Anzeige eines Notars im Streitfall hilfreich ist, da dem FA der Sachverhalt rechtzeitig bekannt wird, ist es also wichtig, dass Steuerpflichtige ihre eigene Anzeigepflicht und Frist nach § 19 GrEStG genau kennen und demzufolge beurkundete Grundstücksverträge unabhängig davon selbst innerhalb von zwei Wochen anzeigen.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz
Aufwendungen für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
von Björn Keller
Wie der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 20. November 2025 (VI R 4/23) entschied, kann ein Arbeitnehmer bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch Aufwendungen für einen Pkw-Stellplatz als Werbungskosten geltend machen. Im Streitfall unterhielt der in Niedersachsen ansässige Kläger aus beruflichen Gründen eine angemietete Zweitwohnung in Hamburg. Der monatliche Wohnungsmietzins inklusive Nebenkosten lag über dem Höchstbetrag von 1.000 €, der gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG anerkannt wird. Außerdem mietete der Kläger einen Pkw-Stellplatz für monatlich 170 € an. Das Mietverhältnis für die Wohnung und den Stellplatz waren bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist miteinander verbunden. In seiner Steuererklärung machte der Kläger neben den Wohnungsmietzinsen auch die Kosten für den Stellplatz als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt allerdings versagte den Abzug der Stellplatzkosten mit der Begründung, dass der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft sei. Das Finanzgericht lies die dagegen erhobene Klage zu und auch der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung. Die Aufwendungen für einen Stellplatz an der Zweitwohnung unterliegen demnach nicht der Abzugsbeschränkung in Höhe von 1.000 € für die Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Aufwendungen für die Nutzung des Stellplatzes sind getrennt von denen für die Unterkunft zu betrachten, da es sich hierbei um getrennte Wirtschaftsgüter handelt. Sind die Kosten berufsbedingt erforderlich, sind sie als Werbungskosten abziehbar. Im Streitfall war die Stellplatzanmietung aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg als unbedingt notwendig zu bewerten. Außerdem stellte der Bundesfinanzhof klar, dass eine Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten unabhängig ist von der Ausgestaltung des Mietvertrages für die Unterkunft. Es ist also nicht maßgebend, ob der Stellplatz und die Wohnung in einem Mietvertrag oder durch separate Mietverträge oder von verschiedenen Vermietern angemietet werden.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz
Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
von Björn Keller
Mit seinem Beschluss vom 15. September 2025 (IX R 11/23) äußerte sich der Bundesfinanzhof erstmals zu den Voraussetzungen, die einen Schadenersatzanspruch gegenüber einer Finanzbehörde aufgrund von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Regelungen betreffen. Er stellte klar, dass eine finanzgerichtliche Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unzulässig ist, wenn es an einer für die Klageerhebung notwendigen Beschwer fehlt und somit auch keine vorherige Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde erfolgen konnte. Nachdem es im zugrunde liegenden Fall im Rahmen einer Außenprüfung des Finanzamts mit der Klägerin zum Streit über mehrere Punkte kam, war diese der Ansicht, dass das Finanzamt gegen Vorgaben des Datenschutzes verstoßen habe. Dagegen klagte die Steuerpflichtige beim zuständigen Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Im Verlauf der Verhandlungen machte sie zudem einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO geltend. Allerdings hatte sie gegenüber dem Finanzamt bis dahin keinerlei Schadenersatzforderungen erhoben. Das Finanzgericht wies die Klage ab, da nicht erkennbar war, dass der Steuerpflichtigen ein Schaden entstand. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung, allerdings mit anderer Begründung. Nach dessen Auffassung setzt die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO voraus, dass dieser zuvor bei dem für die Datenverarbeitung verantwortlichen Finanzamt eingefordert wird. Durch das Fehlen einer vorherigen Ablehnung seitens der Finanzbehörde, mangelt es an der für eine Klageerhebung notwendigen Beschwer des Steuerpflichtigen. Es muss auf jeden Fall dem Finanzamt vorher außergerichtlich die Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch auf Schadenersatz zu prüfen und über ihn zu entscheiden. Ebenso ist es nicht statthaft, ein bereits anhängiges Gerichtsverfahren, in dem es um Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen geht, einfach um ein Schadenersatzbegehren zu erweitern. Eine Klageerweiterung ist in diesem Fall unzulässig.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz