2010

Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung

Wie die Agentur für Arbeit in einer Pressemitteilung vom 20.12.2010 bekannt gibt, wird die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung über den 31.12.2010 hinaus verlängert. Sie heißt jetzt „Antragspflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung“. Die Möglichkeit, sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit zu versichern, besteht für Pflegepersonen, die Angehörige mit einem zeitlichen Umfang von mindestens 14 Stunden pro Woche pflegen, selbstständig Tätige, deren Beschäftigung mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst und Arbeitnehmer, die eine mindestens 15-stündige Wochenarbeitszeit im Ausland außerhalb der EU oder assoziierter Staaten ausüben. Voraussetzung für die Versicherung ist, dass der Antragsteller innerhalb der vergangenen 24 Monate vor Beginn der Tätigkeit mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist oder unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung (Arbeitslosengeld) bezogen hat oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit ausgeübt hat sowie weder versicherungspflichtig noch versicherungsfrei ist. Der Antrag muss künftig innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Wer ab 01.01.2011 als Selbstständiger in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt, kann nach fünf Jahren mit einer dreimonatigen Frist das Versicherungsverhältnis jeweils zum Monatsende kündigen. Wer bereits versichert ist und ab 2011 nicht weiter in der Arbeitslosenversicherung bleiben möchte, erhält bis zum 31.12.2010 ein Sonderkündigungsrecht, das bis zum 31.03.2011 rückwirkend ausgesprochen werden kann. Berechnungsgrundlage für die Beiträge ist die Bezugsgröße, die jährlich in der gesetzlichen Sozialversicherung festgelegt wird. Die Beiträge steigen für Selbstständige in 2011 auf 38,33 € (West) bzw. 33,60 € (Ost). Existenzgründer zahlen im Jahr der Gründung und im darauf folgenden Kalenderjahr nur die Hälfte des Beitrags.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Inventur zum 31.12.

Gemäß § 240 HGB hat jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes sowie zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben – er muss eine Inventur durchführen und das Inventar aufstellen. Die körperliche Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände ist jeweils zum Bilanzstichtag durchzuführen – oder alternativ innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Stichtag, wobei die ermittelten Werte auf den Stichtag umzurechnen sind. Die sogenannte Stichtagsinventur braucht nicht für diese Vermögensgegenstände vorgenommen zu werden, die bis zu drei Monate vor oder zwei Monate nach dem Bilanzstichtag erfasst wurden und deren Bestand zum Bilanzstichtag durch Vor- und Rückrechnung ermittelt werden kann. Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit der permanenten Inventur, wenn durch eine spezielle Lagerbuchführung sichergestellt ist, dass der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für den Bilanzstichtag festgestellt werden kann. Grundsätzlich sind alle Vermögensgegenstände einzeln zu erfassen und zu bewerten. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, gleichartige Gegenstände des Vorratsvermögens zu Gruppen zusammenzufassen und einen Durchschnittswert zu bilden. Zudem können einzelne Werte auch durch Stichproben ermittelt werden. Kaufmann im Sinne des HGB sind insbesondere Einzelkaufleute, welche ein Handelsgewerbe betreiben, Personenhandelsgesellschaften sowie Kapitalgesellschaften.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Fotovoltaikanlage kann eigener Gewerbebetrieb sein

Investiert ein Einzelunternehmen in eine Fotovoltaikanlage, die den erzeugten Strom vollständig einem Stromanbieter liefert, können aufgrund ungleichartiger Tätigkeiten und mangels organisatorischer und wirtschaftlicher Verflechtungen zwei eigenständige Gewerbebetriebe vorliegen. So entschied das FG Schleswig-Holstein im Urteil vom 22.09.2010. Das Urteil hat gewerbesteuerlich mehrere Auswirkungen. Einmal müssen zwei Gewerbesteuererklärungen eingereicht werden, für den bisherigen Betrieb und für die Fotovoltaikanlage. Das bedeutet, dass Einnahmen und Ausgaben für beide Betriebe getrennt zu erfassen sind. Außerdem erfolgt gewerbesteuerlich keine Verrechnung, wenn beispielsweise aus dem Betrieb der Fotovoltaikanlage Verluste und aus dem eigentlichen Unternehmen Gewinne erwirtschaftet werden. Erzielen hingegen beide Gewerbebetriebe Gewinne, kann der Freibetrag von 24.500 EUR bei der Ermittlung des Gewerbeertrags auch für beide in Anspruch genommen werden. In der Startphase des Betriebes der Fotovoltaikanlage dürfte das Urteil also ungünstig sein. Das FG Schleswig-Holstein hat die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Gegen diesbezüglich nachteilige Steuerbescheide kann also Einspruch eingelegt und mit Hinweis auf das Revisionsverfahren ein Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung beantragt werden.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen mit unzutreffender Angabe der Steuernummer

Mit Urteil vom 02.09.2010 entschied der Bundesfinanzhof, dass ein Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn die erhaltene Rechnung entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG nur eine Zahlenkombination und Buchstabenkombination enthält, bei der es sich nicht um die erteilte Steuernummer des  leistenden Unternehmers handelt. Dies gilt auch dann, wenn eine Zeichenfolge angegeben wurde, die im Schriftverkehr mit dem Finanzamt Verwendung fand.

Das Urteil basiert klar auf der gültigen Gesetzeslage. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass der Unternehmer eine nach den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Das bedeutet unter anderem, dass die Rechnung entweder eine dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer oder dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthält. Fehlen die erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht – vorbehaltlich einer Rechnungsberichtigung – für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Im dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall wurde in den Rechnungen eine Zeichenfolge angegeben, die weder in ihrem Umfang noch nach ihrem Aufbau den in der Bundesrepublik Deutschland gebräuchlichen Steuernummern ähnelte. Der Bundesfinanzhof verwies darauf, dass dieser Fehler durch Vergleich mit der eigenen Steuernummer ohne weiteres hätte erkannt werden können.

Anmerkung: Unternehmer sollten daher in jedem Falle auf die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung eines Leistenden achten und diese gegebenenfalls prüfen. Für Rechnungen mit einem Betrag von bis zu € 150 gelten Erleichterungen hinsichtlich der formalen Anforderungen. Insbesondere auf die Angabe der Steuernummer des Leistenden kann hier verzichtet werden.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Ähnliche Artikel zu diesem Thema:

EU-Ministerrat beschließt Vereinfachung zur elektronischen Rechnung

Thermobelege kopieren!

Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften

Mit Schreiben vom 26.11.2010 hat das Bundesministerium der Finanzen die Erfordernisse zur ordnungsgemäßen und sicheren Aufbewahrung digitaler Unterlagen für den Bereich der Bargeschäfte konkretisiert. Zwar wird der Gesetzgeber bis zum 31.12.2016 nicht beanstanden, wenn die bereits im Einsatz befindlichen Geräte, die diesen präzisierten gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügen, weiter verwendet werden – er fordert aber, dass zielstrebig alle technisch möglichen Softwareanpassungen und Speichererweiterungen realisiert werden, um die Anforderungen zu erfüllen. Bei der Anschaffung neuer Geräte sollte unbedingt auf die entsprechenden hard- und softwareseitigen Voraussetzungen geachtet werden.

Seit dem 01.01.2002 sind Unterlagen im Sinne des § 147 Abs. 1 und 2 AO, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt wurden, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren. Dies ist bislang aufgrund der technischen Beschaffenheit gerade bei Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern nicht immer gemäß den gesetzlichen Anforderungen möglich. Mit diesem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen wird nun auch für diese Geräte die komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Einzeldaten vorgeschrieben. Ist dies innerhalb des Geräts nicht möglich, müssen die Daten unveränderbar auf einem externen Datenträger in einem maschinell auswertbaren Datenformat gespeichert werden und die gleichen Auswertungen wie jene im laufenden System ermöglichen. Soweit unbare Geschäftsvorfälle wie EC-Cash oder Elektronisches Lastschriftverfahren mit Hilfe eines solchen Geräts erfasst werden, muss aufgrund der erstellten Einzeldaten ein Abgleich der baren und unbaren Zahlungsvorgänge und deren zutreffende Verbuchung im Buchführungs- bzw. Aufzeichnungswerk gewährleistet sein. Bei Registrierkassen, die technisch nicht mit Softwareanpassungen und Speichererweiterungen aufgerüstet werden können, müssen die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 09.01.1996 weiterhin vollumfänglich beachtet werden. Das bedeutet, dass insbesondere die Z-Bons mit fortlaufender Nummerierung aufzubewahren sind. Im Übrigen wurde das BMF-Schreiben zum „Verzicht auf die Aufbewahrung von Kassenstreifen bei Einsatz elektronischer Registrierkassen“ jedoch mit dem aktuellem Schreiben aufgehoben.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Ähnliche Artikel zu diesem Thema:

Keine Betriebsausgaben ohne Nennung der Empfänger

Mit Schreiben vom 26.11.2010 hat das Bundesministerium der Finanzen die Erfordernisse zur ordnungsgemäßen und sicheren Aufbewahrung digitaler Unterlagen für den Bereich der Bargeschäfte konkretisiert. Zwar wird der Gesetzgeber bis zum 31.12.2016 nicht beanstanden, wenn die bereits im Einsatz befindlichen Geräte, die diesen präzisierten gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügen, weiter verwendet werden – er fordert aber, dass zielstrebig alle technisch möglichen Softwareanpassungen und Speichererweiterungen realisiert werden, um die Anforderungen zu erfüllen. Bei der Anschaffung neuer Geräte sollte unbedingt auf die entsprechenden hard- und softwareseitigen Voraussetzungen geachtet werden.

Seit dem 01.01.2002 sind Unterlagen im Sinne des § 147 Abs. 1 und 2 AO, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt wurden, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren. Dies ist bislang aufgrund der technischen Beschaffenheit gerade bei Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern nicht immer gemäß den gesetzlichen Anforderungen möglich. Mit diesem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen wird nun auch für diese Geräte die komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Einzeldaten vorgeschrieben. Ist dies innerhalb des Geräts nicht möglich, müssen die Daten unveränderbar auf einem externen Datenträger in einem maschinell auswertbaren Datenformat gespeichert werden und die gleichen Auswertungen wie jene im laufenden System ermöglichen. Soweit unbare Geschäftsvorfälle wie EC-Cash oder Elektronisches Lastschriftverfahren mit Hilfe eines solchen Geräts erfasst werden, muss aufgrund der erstellten Einzeldaten ein Abgleich der baren und unbaren Zahlungsvorgänge und deren zutreffende Verbuchung im Buchführungs- bzw. Aufzeichnungswerk gewährleistet sein. Bei Registrierkassen, die technisch nicht mit Softwareanpassungen und Speichererweiterungen aufgerüstet werden können, müssen die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 09.01.1996 weiterhin vollumfänglich beachtet werden. Das bedeutet, dass insbesondere die Z-Bons mit fortlaufender Nummerierung aufzubewahren sind. Im Übrigen wurde das BMF-Schreiben zum „Verzicht auf die Aufbewahrung von Kassenstreifen bei Einsatz elektronischer Registrierkassen“ jedoch mit dem aktuellem Schreiben aufgehoben.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Ähnliche Artikel zu diesem Thema:

Keine Betriebsausgaben ohne Nennung der Empfänger