2014

Prüfung des Vorliegens eines eigenen Hausstandes im elterlichen Haus zwecks Werbungskostenabzugs

Im Urteil vom 28.8.2014 verwies der Bundesfinanzhof auf die unerlässliche Notwendigkeit einer Prüfung der konkreten Umstände, ob ein eigener Hausstand im elterlichen Haus vorliegt, sofern eine doppelte Haushaltsführung behauptet wird und dafür Werbungskosten geltend gemacht werden. Im Streitfall absolvierte der Sohn der Klägerin vom 01.09.2008 bis 07.02.2012 eine Ausbildung.

Progressionsvorbehalt und Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Wenn bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten abgezogen wurden, die den Pauschbetrag übersteigen, so dürfen zur Berechnung des Progressionsvorbehalts steuerfreie Leistungen nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. j EStG (Elterngeld) nicht um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag vermindert werden. Das entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 25.09.2014.

Bemessung des Verspätungszuschlages

Mit seinem Urteil vom 25.05.2012 entschied das FG Münster, dass die Finanzbehörden bei der Ausübung des Auswahlermessens zur Festsetzung eines Verspätungszuschlages sämtliche in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO genannten Kriterien zu berücksichtigen und die Abwägung in ihrer Entscheidung zu dokumentieren haben. Im strittigen Fall ging es um die Rechtmäßigkeit der Bemessung eines Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 2009.

Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten

Aufgrund mehrerer Streitfälle vorm Bundesfinanzhof wegen des Ausschlusses des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten hat dieser beim Bundesverfassungsgericht eine Vorlage eingereicht. Konkret geht es um die Prüfung der Verfassungskonformität der Nichtanerkennung von Werbungskosten nach § 9 Abs. 6 EStG für Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, wenn dies aber nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Kein Werbungskostenabzug nachträglicher Schuldzinsen nach Veräußerung einer Beteiligung ab dem Veranlagungszeitraum 2009

Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, können ab dem Veranlagungszeitraum 2009 nicht mehr als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 01.07.2014.