2016

Geringfügige Überschreitung der Kleinunternehmergrenze

von Björn Keller

Ergibt sich aufgrund einer Außenprüfung nachträglich, dass die Höhe des Vorjahresumsatzes von 17.500 € überschritten wurde, so ist die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG nicht mehr anwendbar. Da der Betrag eine unumstößliche Grenze darstellt, gilt dies auch bei geringfügiger Überschreitung. Das entschied das FG Sachsen-Anhalt mit seinem Beschluss vom 26.07.2016

Schwarzer Anzug ist keine typische Berufsbekleidung eines Orchestermusikers

von Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 13.07.2016 entschied das FG Münster, dass ein Orchestermusiker Aufwendungen für ein schwarzes Sakko und schwarze Hosen nicht als Werbungskosten geltend machen darf. Es handele sich dabei nicht um typische Berufsbekleidung, sondern um bürgerliche Kleidung. Somit fallen die Aufwendungen dafür in den Bereich der privaten Lebensführung.

Kein Werbungskostenabzug der Studienkosten bei einem Stipendium

von Björn Keller

Gemäß einem Urteil des FG Köln vom 20.05.2016 können Studienkosten nicht als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Kosten im Rahmen eines Studiums steuerfrei erstattet wurden. Im entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt geklagt. Für sein Aufbaustudium zum Master of Laws in den USA hatte er ein Stipendium vom Deutschen Akademischen Austausch Dienst (DAAD) erhalten.

Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

von Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 10.08.2016 entschied der Bundesfinanzhof über die Vorsteueraufteilung für ein gemischt genutztes Gebäude sowie die Berichtigung des Vorsteuerabzugs. Im Streitfall ging es zum einen um die Höhe des Vorsteuerabzugs aus Baukosten sowie aus laufenden Kosten für ein Wohn- und Geschäftshaus. Mit diesem erzielte die Klägerin sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäudesanierung

von Björn Keller

Der Bundesfinanzhof präzisierte in drei Urteilen vom 14.06.2016 (IX R 25/14, IX R 15/15, IX R 22/15) den Begriff der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen für die Fälle, in denen in zeitlicher Nähe zur Anschaffung eines Gebäudes neben sonstigen Sanierungsmaßnahmen reine Schönheitsreparaturen durchgeführt werden. Zu den Aufwendungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG, also zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten, gehören demzufolge auch Schönheitsreparaturen.