Prüfung des Vorliegens eines eigenen Hausstandes im elterlichen Haus zwecks Werbungskostenabzugs

von Björn Keller

Im Urteil vom 28.8.2014 verwies der Bundesfinanzhof auf die unerlässliche Notwendigkeit einer Prüfung der konkreten Umstände, ob ein eigener Hausstand im elterlichen Haus vorliegt, sofern eine doppelte Haushaltsführung behauptet wird und dafür Werbungskosten geltend gemacht werden. Im Streitfall absolvierte der Sohn der Klägerin vom 01.09.2008 bis 07.02.2012 eine Ausbildung.