2019

Steuerabzug aus der Überlassung von Rechten und von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten

Mit Schreiben vom 03.04.2019 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen verbindliche Regelungen für den Steuerabzug gemäß § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG aus der Überlassung von rechten und gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und adäquaten Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten. Demnach unterliegen Vergütungen, die ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten erhalten, nicht dem Steuerabzug. Sie werden weder für eine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f EStG noch für die Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten nach § 49 Absatz 1 Nummer 9 EStG geleistet. Daher besteht für den Schuldner einer solchen Vergütung keine Verpflichtung zur Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Abzugsteuer gemäß § 50a Absatz 5 EStG in Verbindung mit § 73e EStDV. Das betrifft Entgelte für Werbung bei Anfragen in Online-Suchmaschinen, Werbung über Vermittlungsplattformen, für Social-Media-Werbung, Bannerwerbung sowie vergleichbare sonstige Onlinewerbung. Die Regelung gilt unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen eine fällige Vergütung vereinbart wurde (beispielsweise Cost per Click, Cost per Order oder Cost per Mille, Revenue Share). Diese Festlegungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Sonderausgabenabzug für im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung getragene Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge von den Eltern für ein Kind

Mit seinem Schreiben vom 03.04.2019 nimmt das Bundesministerium der Finanzen zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs Stellung. Grundsätzlich können nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG die von den Eltern getragenen Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge eines unterhaltsberechtigten Kindes (Kind ist Versicherungsnehmer) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden. Dazu entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 13.03.2018 (X R 25/15), dass die Regelung auch dann gilt, wenn das Kind erwerbstätig ist und der Arbeitgeber die Beiträge unmittelbar vom Lohn des Kindes einbehalten hat. Voraussetzung für den Steuerabzug sei aber, dass die Eltern die Beiträge des Kindes tatsächlich gezahlt oder erstattet, das heißt in Form von Barunterhalt getragen haben. Eine Leistung in Form von Sachunterhalt reiche nicht aus. Zum anderen bedürfe es laut Urteilsbegründung im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung bei volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindern (gegebenenfalls unter Anrechnung deren eigener Einkünfte und Bezüge) einer im Einzelfall zu überprüfenden Unterhaltsbedürftigkeit. Damit knüpft der Bundesfinanzhof für die Gewährung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG an eine dem Grunde nach bestehende Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber dem als Versicherungsnehmer auftretenden Kind an. Mit der Entscheidung wird also vorausgesetzt, dass durch die von den Eltern für das Kind getragenen Beiträge bei diesen eine wirtschaftliche Belastung entsteht, welche nicht allein durch Einbehaltung der Beiträge im Rahmen eines Dienstverhältnisses vom Lohn des Kindes ausgeschlossen ist. In Bezug auf die vorstehend genannten Anspruchsvoraussetzungen steht das Urteil des Bundesfinanzhofs im Einklang mit der bestehenden Verwaltungsauffassung. Im Hinblick auf die konkrete Beurteilung dieser beiden wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen legt der Bundesfinanzhof allerdings § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG deutlich enger aus als die Finanzverwaltung. Diese stützt ihre Rechtsansicht auf die Regelungen der Randziffer 81 des Bezugsschreibens des Bundesministeriums der Finanzen zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen vom 24.05.2017. Daher ist das Urteil des Bundesfinanzhofs lediglich in Bezug auf die in der Entscheidung aufgestellten Grundsätze, nicht aber bezüglich der laut Urteilsbegründung enger ausgestalteten Anforderungen zur Umsetzung dieser Grundsätze über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Es gilt deshalb, dass im Umgang mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs Randziffer 81 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen vom 24.05.2017 davon unberührt bleibt.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Behandlung und Ermittlung nachträglicher Anschaffungskosten

Mit seinem Schreiben vom 05.04.2019 nimmt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Bezug auf die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 11.07.2017 (IX R 36/15), vom 06.12.2017 (IX R 7/17) und vom 20.07.2018 (IX R 5/15). In diesen ging es unter anderem um die Ermittlung nachträglicher Anschaffungskosten bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen. Das BMF legt fest, dass sein Schreiben vom 21.10.2010 zur Behandlung nachträglicher Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 Absatz 2 EStG aus Vertrauensschutzgründen weiterhin in bestimmten offenen Fällen anzuwenden ist. Das betrifft die Fälle, bei denen auf die Behandlung des Darlehens oder der Bürgschaft die Vorschriften des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) anzuwenden sind, wenn die bisher als eigenkapitalersetzend angesehene Finanzierungshilfe bis einschließlich 27.09.2017 gewährt wurde oder wenn die Finanzierungshilfe bis zu diesem Zeitpunkt eigenkapitalersetzend geworden ist. Ein Darlehen ist nach den Vorschriften vorgenannten Gesetzes zu behandeln, wenn das Insolvenzverfahren bei einer GmbH nach dem 31.10.2008 eröffnet wurde. Dies gilt auch, wenn Rechtshandlungen, die nach § 6 AnfG der Anfechtung unterworfen sind, nach diesem Termin vorgenommen wurden. In allen übrigen Fällen ist § 255 HGB für die Bestimmung der Anschaffungskosten maßgeblich. Nachträgliche Anschaffungskosten stellen damit nur noch solche Aufwendungen dar, die nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen und verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Hierzu zählen insbesondere Nachschüsse und sonstige Zuzahlungen wie Einzahlungen in die Kapitalrücklage, Barzuschüsse oder der Verzicht auf eine werthaltige Forderung. Aufwendungen aus Fremdkapitalhilfen wie der Ausfall eines Darlehens oder der Ausfall mit einer Bürgschaftsregressforderung führen hingegen grundsätzlich nicht mehr zu Anschaffungskosten der Beteiligung. Es sei denn, die vom Gesellschafter gewährte Fremdkapitalhilfe ist aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit der Zuführung einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen wirtschaftlich vergleichbar. Dies kann der Fall sein bei einem Gesellschafterdarlehen, dessen Rückzahlung wie beispielsweise einer Vereinbarung eines Rangrücktritts im Sinne des § 5 Absatz 2a EStG im Wesentlichen denselben Voraussetzungen unterliegt wie die Rückzahlung von Eigenkapital. Dann kommt dem Darlehen auch bilanzsteuerrechtlich die Funktion von zusätzlichem Eigenkapital zu. Die rein gesellschaftsintern wirkende Umgestaltung einer freien Gewinnrücklage in eine zweckgebundene Rücklage führt ebenfalls nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf den Geschäftsanteil eines veräußernden Gesellschafters.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung an den Arbeitgeber

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte am 18.04.2019 Grundsätze zur Anwendung von Urteilen des Bundesfinanzhofs, unter anderem dem vom 17.04.2018 (siehe News vom 11.03.2019). Dabei geht es um die einkommensteuerrechtliche Beurteilung der Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung durch einen Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber. Ob es sich hierbei um Arbeitslohn oder um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung handelt, ist grundsätzlich davon abhängig, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung erfolgt. Dient sie in erster Linie dem Interesse des Arbeitnehmers, sind die Leistungen des Arbeitgebers als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers zu betrachten. Dessen Einnahmen sind dann als Arbeitslohn zu beurteilen. Ein gewichtiges Indiz dafür liegt vor, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers über einen Arbeitsplatz verfügt und dieser die Nutzung des Arbeitszimmers oder des Homeoffice lediglich gestattet oder duldet. Zur Widerlegung dieser Annahme muss der Arbeitnehmer das vorrangige Interesse seines Arbeitgebers am zusätzlichen Arbeitsplatz nachweisen. Ein etwa gleichgerichtetes Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer reicht nicht aus. Dient das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung vorrangig dem betrieblichen Interesse des Arbeitsgebers, handelt es sich bei dessen Leistungen an den Arbeitnehmer um Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG. Ein wesentlicher Anhaltspunkt dafür liegt vor, wenn der Arbeitgeber keinen geeigneten Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung stellen kann und auch eine Anmietung entsprechender Räume von fremden Dritten nicht möglich ist. Zudem muss eine schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen der Nutzung der vom Arbeitnehmer überlassenen Räumlichkeiten abgeschlossen worden sein. Auf jeden Fall ist immer das vorrangige betriebliche Interesse des Arbeitgebers nachzuweisen, ansonsten sind seine Leistungen als Arbeitslohn zu beurteilen. Für das betriebliche Interesse ist nicht maßgebend, ob ein entsprechendes Nutzungsverhältnis zu gleichen Bedingungen auch mit einem fremden Dritten hätte begründet werden können oder der vereinbarte Mietzins die Höhe der ortsüblichen Marktmiete unterschreitet. Da die Vermietungsobjekte als Gewerbeimmobilien gelten, ist die Einkünfteerzielungsabsicht ohne typisierende Vermutung durch objektbezogene Überschussprognose festzustellen. Mangelt es trotz dem vorrangigen betrieblichen Interesse des Arbeitgebers an der Einkünfteerzielungsabsicht infolge negativer Überschussprognose, handelt es sich um einen steuerlich unbeachtlichen Vorgang auf der privaten Vermögensebene. Eine Zuordnung der Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer als Arbeitslohn kommt dann nicht mehr in Betracht. Sind die Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen, sind die betreffenden Aufwendungen in vollem Umfang als Werbungskosten zu berücksichtigen. Handelt es sich hingegen um Arbeitslohn, unterliegt der Abzug der Aufwendungen gegebenenfalls der Abzugsbeschränkung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG. Das Schreiben findet auf alle offenen Fälle Anwendung. Für vor dem 01.01.2019 abgeschlossene Mietverträge wird nicht beanstandet, wenn bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG unverändert entsprechend den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 16.09.2004 eine Einkünfteerzielungsabsicht typisierend angenommen wird.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung gehören nicht zu den Aufwendungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, die mit einem monatlichen Höchstbetrag von 1.000 € steuerlich abgesetzt werden können. Es handelt sich vielmehr um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar sind. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 04.04.2019 (VI R 18/17). Im Streitfall hatte der Kläger eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung begründet. Aufwendungen für die Miete nebst Nebenkosten sowie Anschaffungskosten für die Einrichtung machte er als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte jedoch nur 1.000 € je Monat an. Es begründete dies damit, dass die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterkunft nach der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2014 auf diesen Höchstbetrag begrenzt sei. Dem widersprach das FG. Die Kosten der Einrichtung (Absetzung für Abnutzung auf angeschaffte Einrichtungsgegenstände und Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter) seien keine Kosten der Unterkunft und daher nicht mit dem Höchstbetrag abgegolten. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des FG. Er stellte klar, dass gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nur die Kosten der Unterkunft auf den Höchstabzugsbetrag von 1.000 € begrenzt sind. Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände sind nicht inbegriffen. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände ist also nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Daher sind derartige Aufwendungen ohne Begrenzung abzugsfähig, soweit sie notwendig sind. Im Streitfall können demzufolge die Kosten der Unterkunft in voller Höhe (sofern sie im Rahmen der Höchstgrenze liegen) und die Aufwendungen für die Einrichtungsgegenstände unbegrenzt geltend gemacht werden.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz