2013
Verlängerter Kindergeldbezug auch bei einem Studium während des Zivildienstes
von Björn Keller
Ein Kind, das den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst geleistet hat, ist über die Vollendung des 25. Lebensjahrs hinaus für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum kindergeldrechtlich auch dann zu berücksichtigen, wenn es während der Dienstzeit zugleich für einen Beruf ausgebildet und als Kind berücksichtigt wurde. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 05.09.2013.
Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen
von Björn Keller
In Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 17.07.2013 die Anforderungen präzisiert, die für einen steuermindernden Abzug von Betriebsausgaben bei der Vergütung von Arbeitsleistungen naher Angehöriger gelten.
Keine rückwirkende Verzinsung der Einkommensteuernachzahlung bei rückwirkendem Wegfall eines Investitionsabzugsbetrags
von Björn Keller
Der Wegfall der Investitionsabsicht vor Ablauf der Investitionsfrist hat zur Folge, dass die Gewinnminderung durch den Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen ist. Die betreffende Einkommensteuer muss nachgezahlt werden, aber ohne einen Zinszuschlag.
Keine Abziehbarkeit von Aufwendungen für Auslandsreisen zur Erholung und gleichzeitiger Anfertigung von Lehrbüchern
von Björn Keller
Mit seinem Urteil vom 07.05.2013 entschied der Bundesfinanzhof, dass die Aufwendungen für Auslandsreisen eines nebenberuflichen Autors nicht abzugsfähig sind, da die Kosten untrennbar sowohl betrieblich als auch privat veranlasst seien. Im konkreten Streitfall hatte ein zu 90% schwerbehinderter Lehrer, der Kläger, auf ärztlichen Rat hin Reisen in südliche Länder unternommen.
Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Eigentumserwerb
von Björn Keller
Kosten für Erbauseinandersetzungen sind als Anschaffungsnebenkosten im Sinne des § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB als Absetzung für Abnutzung (AfA) abziehbar, wenn sie der Überführung bebauter Grundstücke von der fremden in die eigene Verfügungsmacht und damit der alleinigen Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftserzielung dienen. Dies entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 09.07.2013.