Löst ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ab, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei verkaufen zu können, kann er die dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 11.02.2014.
Der Bundesfinanzhof entschied mit seinem Urteil vom 20.03.2014, dass auch außergewöhnliche Kosten, wie Reparaturkosten infolge einer Falschbetankung, durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Im Streitfall hatte der Kläger, ein Arbeitnehmer, im Jahre 2009 auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle anstatt Diesel irrtümlicherweise Benzin getankt und dies erst während der Weiterfahrt bemerkt. Durch die Falschbetankung entstanden am Auto Reparaturkosten in Höhe von 4.200 €.
Mit seinem Urteil vom 07.05.2014 hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach sich die Vorsteueraufteilung für die Herstellungskosten eines Gebäudes, mit dem sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze erzielt werden, im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel richtet. Bestehen jedoch erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume, sind die Vorsteuerbeträge nach dem objektbezogenen Umsatzschlüssel aufteilbar.
Die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, kann als Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG steuerlich begünstigt sein. So entschied der Bundesfinanzhof in einem weiteren Urteil vom 20.03.2014.
Mit seinem Urteil vom 20.03.2014 entschied der Bundesfinanzhof, dass auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der eigenen Grundstücksgrenze, beispielsweise auf öffentlichem Grund geleistet werden, als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35a EStG steuerlich begünstigt sein kann.