Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

Abgeltungsteuersatz bei Darlehen zwischen Angehörigen

von: Björn Keller

Der Bundesfinanzhof entschied mit drei Urteilen vom 29.04.2014, dass die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes für Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 25 Prozent nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige im Sinne des § 15 AO sind.

Unangemessener Fahrzeugaufwand eines Freiberuflers

von: Björn Keller

Der Bundesfinanzhof entschied in seinem Urteil vom 29.04.2014, dass Kosten für betriebliche Fahrten mit einem Kraftfahrzeug dem Grunde nach selbst dann im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG betrieblich veranlasst sind, wenn die Aufwendungen als unangemessen zu bewerten sind. Die Höhe der Aufwendungen und damit ihre Unangemessenheit ist allein unter Anwendung der in § 4 Abs. 5 EStG geregelten Abzugsverbote oder –beschränkungen zu bestimmen.

Vorfälligkeitsentschädigungen beim Immobilienverkauf gelten grundsätzlich nicht als Werbungskosten

von: Björn Keller

Löst ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ab, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei verkaufen zu können, kann er die dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 11.02.2014.

Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale umfasst auch Reparaturkosten infolge einer Falschbetankung

von: Björn Keller

Der Bundesfinanzhof entschied mit seinem Urteil vom 20.03.2014, dass auch außergewöhnliche Kosten, wie Reparaturkosten infolge einer Falschbetankung, durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Im Streitfall hatte der Kläger, ein Arbeitnehmer, im Jahre 2009 auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle anstatt Diesel irrtümlicherweise Benzin getankt und dies erst während der Weiterfahrt bemerkt. Durch die Falschbetankung entstanden am Auto Reparaturkosten in Höhe von 4.200 €.

Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

von: Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 07.05.2014 hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach sich die Vorsteueraufteilung für die Herstellungskosten eines Gebäudes, mit dem sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze erzielt werden, im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel richtet. Bestehen jedoch erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume, sind die Vorsteuerbeträge nach dem objektbezogenen Umsatzschlüssel aufteilbar.