Mit seinem Urteil vom 25.05.2012 entschied das FG Münster, dass die Finanzbehörden bei der Ausübung des Auswahlermessens zur Festsetzung eines Verspätungszuschlages sämtliche in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO genannten Kriterien zu berücksichtigen und die Abwägung in ihrer Entscheidung zu dokumentieren haben. Im strittigen Fall ging es um die Rechtmäßigkeit der Bemessung eines Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 2009.
Aufgrund mehrerer Streitfälle vorm Bundesfinanzhof wegen des Ausschlusses des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten hat dieser beim Bundesverfassungsgericht eine Vorlage eingereicht. Konkret geht es um die Prüfung der Verfassungskonformität der Nichtanerkennung von Werbungskosten nach § 9 Abs. 6 EStG für Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, wenn dies aber nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, können ab dem Veranlagungszeitraum 2009 nicht mehr als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 01.07.2014.
Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte erfolgt nicht für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, und ist mithin nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 05.06.2014.
Der Bundesfinanzhof entschied mit seinem Urteil vom 29.04.2014, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 25 % (Abgeltungsteuersatz) ausgeschlossen ist, wenn ein zu mindestens 10 % beteiligter Anteilseigner seiner eigenen Gesellschaft ein verzinsliches Darlehen gewährt und daraus Kapitalerträge erzielt. Im behandelten Fall war der Kläger Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH.