Die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, kann als Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG steuerlich begünstigt sein. So entschied der Bundesfinanzhof in einem weiteren Urteil vom 20.03.2014.
Mit seinem Urteil vom 20.03.2014 entschied der Bundesfinanzhof, dass auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der eigenen Grundstücksgrenze, beispielsweise auf öffentlichem Grund geleistet werden, als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35a EStG steuerlich begünstigt sein kann.
In zwei Urteilen vom 26.02.2014 hat sich der Bundesfinanzhof mit der Problematik der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer befasst. Entscheidend ist immer, ob ein dienstlicher Arbeitsplatz zur Erledigung der beruflichen Tätigkeiten zur Verfügung steht oder nicht.
Hat ein Steuerpflichtiger seine ursprüngliche Einkünfteerzielungsabsicht bereits vor der Veräußerung der Immobilie aufgegeben, ist nicht von einem fortdauernden Veranlassungszusammenhang nachträglicher Schuldzinsen mit früheren Einkünften im Sinne des § 21 EStG auszugehen. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 21.01.2014.
Schuldzinsen zur Finanzierung der Anschaffungskosten eines Wohngrundstücks, das der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen sollte, können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie grundsätzlich weiter als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden. Das entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 14.05.2014.