Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung von zwei Firmenwagen auch für jedes Fahrzeug einen geldwerten Vorteil versteuern. Führt er kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, ist je Fahrzeug ein geldwerter Vorteil nach der 1-%-Methode zu berechnen. Diese Doppelbesteuerung kann aber ausnahmsweise entfallen, wenn zwei Dienstwagen mit Wechselkennzeichen genutzt werden.
Wenn einem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt wird und dieser kein Fahrtenbuch führt, ist die 1-%-Methode anzuwenden. Muss er die Benzinkosten selbst tragen, dürfen diese als Werbungskosten abgesetzt werden. So entschied das FG Düsseldorf mit seinem Urteil vom 04.12.2014.
Gemäß Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.01.2015 kommt auch bei der Günstigerprüfung kein Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Betracht.
Mit seinem Urteil vom 28.01.2015 entschied der Bundesfinanzhof, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs in Höhe von 25% (Abgeltungsteuersatz) für Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Gewährung von Darlehen zwischen Ehegatten ausgeschlossen ist, wenn der Darlehensgeber aufgrund eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses auf den Partner beherrschenden Einfluss ausüben kann.
Mit seinem Urteil vom 22.10.2014 entschied der Bundesfinanzhof, dass der Kehrbezirk eines selbständigen Schornsteinfegers, dessen Büro und Lager sich außerhalb seines Kehrbezirkes befinden, nicht als Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG angesehen werden kann.