Mit seinem Urteil vom 23.10.2014 entschied der Bundesfinanzhof, dass Fahrtkosten eines Selbständigen zu ständig wechselnden Betriebsstätten, denen keiner eine besondere zentrale Bedeutung zukommt, mit den tatsächlichen Kosten und nicht nur mit der Entfernungspauschale abzugsfähig sind.
Eine Rechtsanwalts-GbR ist gewerblich tätig, soweit sie einem angestellten Rechtsanwalt die eigenverantwortliche Durchführung von Insolvenzverfahren überträgt. Ihre Einkünfte werden nur dann nicht insgesamt zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert (sogenannte Abfärbewirkung), wenn die Nettoumsatzerlöse aus dieser auf den Angestellten übertragenen Tätigkeit eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.
n seinem Urteil vom 12.11.2014 entschied der Bundesfinanzhof, dass zu Unrecht erstattete Vorsteuern als Betriebseinnahmen gelten. Im streitigen Fall erzielten die Kläger durch Beratungstätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Gewinnermittlung erfolgte durch Einnahmeüberschussrechnung.
Ein für ein bestimmtes Wirtschaftsgut in einem Vorjahr gebildeter Investitionsabzugsbetrag kann in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden. Das entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 12.11.2014.
Mit seinem Urteil vom 22.10.2014 entschied der Bundesfinanzhof, wenn ein Betriebsinhaber nur einen Auftraggeber hat, dessen Betriebsstätte er regelmäßig besucht, dass dann die Fahrten zwischen seinem häuslichen Büro und der Betriebsstätte des Auftraggebers als „Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte“ gewertet werden.