Zur Besteuerung der Einlösung eines Gold-Warrants als sonstige Kapitalforderung

von Björn Keller

Eine sonstige Kapitalforderung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gilt auch dann als solche, wenn der Forderungsinhaber das Recht hat, wahlweise die Erfüllung in anderer Weise als in Geld verlangen zu können. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 03. Juni 2025 (VIII R 5/24). Übt der Inhaber das Erfüllungswahlrecht aus, so ist das noch kein steuerbarer Vorgang. Wird eine verbriefte Kapitalforderung vereinbarungsgemäß in anderer Weise als durch die Zahlung von Geld erfüllt, fällt auch dieser Vorgang unter den Begriff der Einlösung. Im Streitfall erwarb der Kläger 28 „BEAR EUR Convertible Certificates on Gold“ zum Nominalwert von je 1.000.000 €. Bei entsprechender Entwicklung des Gold-Kurses hatte er das Wahlrecht, je Zertifikat entweder einen Geldbetrag oder einen Gold-Warrant zu erhalten. Bei Fälligkeit der Gold-Warrants konnte er zwischen einer Geldzahlung oder einer Gutschrift von Gold auf seinem Metallkonto wählen. Der Kläger wählte bei Fälligkeit der BEAR-Zertifikate den Erwerb der Gold-Warrants. Bei deren Fälligkeit entschied er sich für die Gutschrift von Gold auf seinem Metallkonto. Insgesamt wurden ihm 61 793,75 Feinunzen Gold gutgeschrieben. Der Kurs je Feinunze Gold betrug 976,27 €. Das Gold veräußerte er im Folgejahr. Das Finanzamt ermittelte einen entsprechenden steuerpflichtigen Gewinn. Die dagegen erhobene Klage beim Finanzgericht war teilweise erfolgreich, da der Kläger keinen Gewinn aus der Veräußerung der BEAR-Zertifikate erzielte. Der Gewinn aus der Einlösung der Gold-Warrants durch die Gutschrift auf sein Metallkonto allerdings musste gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EStG versteuert werden. Diese Auffassung bestätigt nun der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil. Er stellte klar, dass die Abwicklung der BEAR-Zertifikate durch Einbuchung der Warrants auf dem Depotkonto des Klägers als steuerneutral anzusehen ist. Die BEAR-Zertifikate verbriefen sonstige Kapitalforderungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Bei der Ermittlung des Gewinns aus der Einlösung der BEAR-Zertifikate findet jedoch, da es sich bei den Warrants um Wertpapiere handelt, § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG Anwendung. Danach ist Entgelt für den Erwerb der BEAR-Zertifikate als Einnahme anzusetzen. Aufgrund der gleich hohen Anschaffungskosten ergibt sich dabei ein Einlösungsgewinn von 0 €. Bei der Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto des Klägers nach Ausübung der Warrants handelt es sich ebenfalls um die Einlösung einer sonstigen Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG. Der Bundesfinanzhof betont in dem Zusammenhang, dass der Begriff der Einlösung auch einen Sachlieferungsanspruchs auf physisches Gold einschließt, soweit dadurch die Kapitalforderung erfüllt und zum Erlöschen gebracht wird. Demzufolge war im Streitfall ein zu versteuernder Einlösungsgewinn angefallen. Dieser ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem Kurswert der dem Metallkonto gutgeschriebenen Feinunzen Gold und den Anschaffungskosten der Warrants.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz