2015

Steuerliche Behandlung der Gebühren bei Internet-Handelsplattformen

von Björn Keller

Mit Urteil vom 19.02.2015 hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe klargestellt, dass die Gebühren für den Verkauf von Waren über eine Internet-Handelsplattform die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht mindern. Auch die Gebühren zählen zum Umsatz.

Keine Berichtigung nach § 129 AO bei Übernahme vermeintlicher mechanischer Fehler des Steuerpflichtigen

von Björn Keller

Nach § 129 AO können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigt werden. Das betrifft mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler.

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier des Geburtstags und der Bestellung zum Steuerberater

von Björn Keller

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass können für Gäste aus dem beruflichen Umfeld als Werbungskosten abziehbar sein. Anhand der Herkunft der Gäste (dienstlich oder privat) kann der entsprechende Betrag abgegrenzt werden. Voraussetzung ist, dass die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld auch nahezu ausschließlich dienstlich veranlasst ist.

Reinigungskosten für typische Berufskleidung

von Björn Keller

Das FG Nürnberg entschied in seinem Urteil vom 24.10.2014, dass Aufwendungen für die Reinigung typischer Berufskleidung auch dann als Werbungskosten geltend gemacht werden können, wenn sie im eigenen Haushalt anfallen. Das betrifft sowohl die unmittelbaren Kosten des Waschvorgangs (Wasser- und Energiekosten, Wasch- und Spülmittel), als auch die Aufwendungen für Abnutzung, Instandhaltung und Wartung der benutzten Waschmaschine.

Reichweite des Vorsteuerausschlusses bei einem zu weniger als 10 % für steuerpflichtige Umsätze und im Übrigen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben genutzten Gegenstand

von Björn Keller

Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des deutschen UStG gelten die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den ein Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, nicht als für das Unternehmen getätigt und sind insoweit vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Ob dies gegen Unionsrecht verstößt, wird nun geklärt.