Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten

von: Björn Keller

Aufgrund mehrerer Streitfälle vorm Bundesfinanzhof wegen des Ausschlusses des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten hat dieser beim Bundesverfassungsgericht eine Vorlage eingereicht. Konkret geht es um die Prüfung der Verfassungskonformität der Nichtanerkennung von Werbungskosten nach § 9 Abs. 6 EStG für Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, wenn dies aber nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Kein Werbungskostenabzug nachträglicher Schuldzinsen nach Veräußerung einer Beteiligung ab dem Veranlagungszeitraum 2009

von: Björn Keller

Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, können ab dem Veranlagungszeitraum 2009 nicht mehr als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 01.07.2014.

Keine Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Gesellschafterfremdfinanzierung

von: Björn Keller

Der Bundesfinanzhof entschied mit seinem Urteil vom 29.04.2014, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 25 % (Abgeltungsteuersatz) ausgeschlossen ist, wenn ein zu mindestens 10 % beteiligter Anteilseigner seiner eigenen Gesellschaft ein verzinsliches Darlehen gewährt und daraus Kapitalerträge erzielt. Im behandelten Fall war der Kläger Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH.

Abgeltungsteuersatz bei der Gewährung eines Darlehens an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahe stehende Person

von: Björn Keller

Die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG in Höhe von 25 Prozent (Abgeltungsteuersatz) ist nicht schon deshalb nach Abs. 2 selbiger Vorschrift ausgeschlossen, weil der Gläubiger der Kapitalerträge ein Darlehen an eine GmbH gewährt hat, bei der ein Angehöriger im Sinne des § 15 AO zu mehr als 10 Prozent beteiligt ist. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 14.05.2014.