Keine Schenkungsteuerbefreiung von Zuwendungen an eine Landesstiftung

von Björn Keller

Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) setzt voraus, dass die Zuwendung ausschließlich, das bedeutet ausnahmslos und uneingeschränkt, Zwecken der jeweiligen Gebietskörperschaft dient. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG liegt nach dem Rechtsgedanken des § 56 der Abgabenordnung (AO) nur dann vor, wenn die Zwecke der Satzung des Zuwendungsempfängers, denen die Zuwendung gewidmet ist, ausschließlich, heißt also ausnahmslos und uneingeschränkt, steuerbegünstigte Zwecke sind. Mit Bezug auf diese gesetzlichen Regelungen entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 30. Juli 2025 (II R 12/24).  Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Land Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2021 eine rechtsfähige, aber nicht gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts, die Klägerin, gegründet. Kurz nach ihrer Gründung schloss die Stiftung mit einer AG einen Kooperationsvertrag. In diesem ging es insbesondere um die Fertigstellung eines Bauprojekts unter der Beteiligung der Klägerin. Im Vertrag wurde eine entsprechende Vergütung dafür vereinbart. Unabhängig von dieser Vergütungsvereinbarung leistete die AG im Laufe des Jahres 2021 an die Stiftung zwei Zahlungen. Das zuständige Finanzamt setzte hierfür Schenkungsteuer fest, da keine kausale Verknüpfung zu einer von der Stiftung erbrachten Leistung erkennbar war. Die dagegen vor dem Finanzgericht erhobene Klage wies dieses als unbegründet zurück. Der Bundesfinanzhof bestätigte mit seinem Urteil die Auffassung der Vorinstanzen. Er stellte klar, dass Zuwendungen an eine von einem Bundesland gegründete rechtsfähige Stiftung nicht von der Schenkungsteuer befreit sind, wenn die Zuwendungen nach den in der Stiftungssatzung festgelegten Zwecken nicht ausschließlich Zwecken des Bundeslandes dienen und nicht ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke sind. Bei den Zahlungen handele es sich demzufolge um freigebige Zuwendungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Begründet wurde diese Einordnung zudem damit, weil die Zahlungen nicht mit einer Gegenleistung der Klägerin, wie beispielsweise für die Fertigstellung des Bauprojekts, verbunden waren. Somit sind die Zahlungen nicht von der Schenkungsteuer befreit. Eine Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG kann ebenso nicht gewährt werden. Die freigebigen Zuwendungen der AG dienten nach den Formulierungen in der Stiftungssatzung zwar auch, aber eben nicht ausschließlich den Zwecken des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG scheidet ebenfalls aus. Die Stiftung war von Anfang an nicht als gemeinnützig festgelegt, da in ihrer Satzung nicht ausnahmslos und uneingeschränkt steuerbegünstigte Zwecke verankert sind.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz