Zu Unrecht erstattete Vorsteuern sind Betriebseinnahmen
von Björn Keller
n seinem Urteil vom 12.11.2014 entschied der Bundesfinanzhof, dass zu Unrecht erstattete Vorsteuern als Betriebseinnahmen gelten. Im streitigen Fall erzielten die Kläger durch Beratungstätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Gewinnermittlung erfolgte durch Einnahmeüberschussrechnung.