Die Finanzverwaltung darf im Rahmen einer Außenprüfung die Herausgabe digitalisierter Steuerdaten zur Speicherung und Auswertung auf mobilen Rechnern der Prüfer nur verlangen, wenn Datenzugriff und Auswertung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder der Finanzverwaltung stattfinden. Über den Zeitraum der Prüfung hinaus ist es untersagt, Daten des Steuerpflichtigen auf Rechnern außerhalb der behördlichen Diensträume zu speichern.
Hat die Finanzbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet, kann auch nach der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO ein Einspruch mit einfacher E-Mail eingelegt werden, ohne dass diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden muss. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 13.05.2015.
Mit Schreiben vom 09.09.2015 teilte das Bundesministerium für Finanzen mit, dass seine Durchführungsrichtlinie vom 31.03.1992 „Dienstreise-Kaskoversicherung des Arbeitgebers für Kraftfahrzeuge des Arbeitnehmers und steuerfreier Fahrtkostenersatz“ mit sofortiger Wirkung aufgehoben ist.
In seinem Urteil vom 28.08.2014 entschied der Bundesfinanzhof, dass in ein Bauwerk eingebaute Anlagen nur dann Bauwerksbestandteile sind, wenn sie für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit von wesentlicher Bedeutung sind. Folglich gilt dafür auch nicht die Regelung zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft.
Der Bundesfinanzhof entschied mit seinem Urteil vom 16.09.2014, dass Aufwendungen für die Sanierung eines Daches im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Es kann auch keine nur anteilige Berücksichtigung erfolgen, wenn eine eindeutige Trennung oder Zuordnung der Aufwendungen nicht möglich ist.