Das FG Nürnberg entschied in seinem Urteil vom 24.10.2014, dass Aufwendungen für die Reinigung typischer Berufskleidung auch dann als Werbungskosten geltend gemacht werden können, wenn sie im eigenen Haushalt anfallen. Das betrifft sowohl die unmittelbaren Kosten des Waschvorgangs (Wasser- und Energiekosten, Wasch- und Spülmittel), als auch die Aufwendungen für Abnutzung, Instandhaltung und Wartung der benutzten Waschmaschine.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des deutschen UStG gelten die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den ein Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, nicht als für das Unternehmen getätigt und sind insoweit vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Ob dies gegen Unionsrecht verstößt, wird nun geklärt.
Der Bundesfinanzhof entschied mit seinem Urteil vom 12.08.2015, dass wer planmäßig und mit erheblichem Organisationsaufwand mindestens 140 fremde Pelzmäntel in eigenem Namen über eine Internet-Handelsplattform verkauft, eine unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt. Im strittigen Fall veräußerte die Klägerin, eine selbständige Finanzdienstleisterin, im Zeitraum 2004 und 2005 über zwei Verkäuferkonten bei eBay an verschiedene Erwerber Pelzmäntel für insgesamt ca. 90.000 €.
Mit seinem Urteil vom 18.06.2015 entschied der Bundesfinanzhof, dass freiwillige Zahlungen von Spielbankkunden an die Saalassistenten für das Servieren von Speisen und Getränken steuerfreie Trinkgelder im Sinne des § 3 Nr. 51 EStG sein können. Die Steuerfreiheit gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber als eine Art Treuhänder bei der Aufbewahrung und Verteilung der Gelder eingeschaltet ist.
Die Finanzverwaltung darf im Rahmen einer Außenprüfung die Herausgabe digitalisierter Steuerdaten zur Speicherung und Auswertung auf mobilen Rechnern der Prüfer nur verlangen, wenn Datenzugriff und Auswertung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder der Finanzverwaltung stattfinden. Über den Zeitraum der Prüfung hinaus ist es untersagt, Daten des Steuerpflichtigen auf Rechnern außerhalb der behördlichen Diensträume zu speichern.