Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

Einspruch durch einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur möglich

von: Björn Keller

Hat die Finanzbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet, kann auch nach der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO ein Einspruch mit einfacher E-Mail eingelegt werden, ohne dass diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden muss. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 13.05.2015.

Dienstreise-Kaskoversicherung

von: Björn Keller

Mit Schreiben vom 09.09.2015 teilte das Bundesministerium für Finanzen mit, dass seine Durchführungsrichtlinie vom 31.03.1992 „Dienstreise-Kaskoversicherung des Arbeitgebers für Kraftfahrzeuge des Arbeitnehmers und steuerfreier Fahrtkostenersatz“ mit sofortiger Wirkung aufgehoben ist.

Keine Umkehr der Steuerschuldnerschaft für Betriebsvorrichtungen

von: Björn Keller

In seinem Urteil vom 28.08.2014 entschied der Bundesfinanzhof, dass in ein Bauwerk eingebaute Anlagen nur dann Bauwerksbestandteile sind, wenn sie für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit von wesentlicher Bedeutung sind. Folglich gilt dafür auch nicht die Regelung zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft.

Dachsanierung anlässlich der Installation einer Photovoltaikanlage

von: Björn Keller

Der Bundesfinanzhof entschied mit seinem Urteil vom 16.09.2014, dass Aufwendungen für die Sanierung eines Daches im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Es kann auch keine nur anteilige Berücksichtigung erfolgen, wenn eine eindeutige Trennung oder Zuordnung der Aufwendungen nicht möglich ist.

Vorsteuerabzugsberechtigung vor Gründung einer Ein-Mann-GmbH

von: Björn Keller

In seinem Urteil vom 30.01.2015 entschied das FG Düsseldorf, dass auch eine Einzelperson, die ernsthaft die Absicht habe, eine Ein-Mann-Kapitalgesellschaft zu gründen und mit dieser umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu erzielen, vor Gründung der Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Insoweit sei die Einzelperson mit einer Vorgründungsgesellschaft vergleichbar.