Grenzen der Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung
von Björn Keller
Die Finanzverwaltung darf im Rahmen einer Außenprüfung die Herausgabe digitalisierter Steuerdaten zur Speicherung und Auswertung auf mobilen Rechnern der Prüfer nur verlangen, wenn Datenzugriff und Auswertung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder der Finanzverwaltung stattfinden. Über den Zeitraum der Prüfung hinaus ist es untersagt, Daten des Steuerpflichtigen auf Rechnern außerhalb der behördlichen Diensträume zu speichern.