Mit seinem Urteil vom 03.09.2015 entschied der Bundesfinanzhof, dass im Rahmen der Fahrtenbuchmethode die Gesamtkosten jedenfalls dann periodengerecht anzusetzen sind, wenn der Arbeitgeber die Kosten des von ihm überlassenen Kraftfahrzeugs in seiner Gewinnermittlung ebenfalls periodengerecht erfassen muss.
In seinem Urteil vom 25.03.2015 entschied der Bundesfinanzhof, dass zur Berechnung des Gewinns aus der Veräußerung eines zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts der Buchwert vom Veräußerungspreis in Abzug zu bringen ist. Eine Gewinnkorrektur im Hinblick auf einen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht abzugsfähigen Teil der AfA, also als unangemessen zu wertende Aufwendungen, kommt nicht in Betracht.
Mit Urteil vom 19.02.2015 hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe klargestellt, dass die Gebühren für den Verkauf von Waren über eine Internet-Handelsplattform die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht mindern. Auch die Gebühren zählen zum Umsatz.
Nach § 129 AO können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigt werden. Das betrifft mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler.
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass können für Gäste aus dem beruflichen Umfeld als Werbungskosten abziehbar sein. Anhand der Herkunft der Gäste (dienstlich oder privat) kann der entsprechende Betrag abgegrenzt werden. Voraussetzung ist, dass die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld auch nahezu ausschließlich dienstlich veranlasst ist.