Der Bundesfinanzhof entschied mit seinen Urteilen vom 02.09.2015 (VI R 32/13, VI R 33/13), dass es von Verfassungs wegen nicht geboten ist, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten.
Wurde eine vertragliche Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude beim Immobilienerwerb vereinbart, so ist diese bei der Berechnung der AfA für das Gebäude zu Grunde zu legen. Das entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 16.09.2015. Voraussetzung dafür allerdings ist, dass die Aufteilung die realen Wertverhältnisse widerspiegelt und wirtschaftlich haltbar erscheint.
Der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferung eines Grundstücks außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens kann nur in dem zugehörigen notariell beurkundetem Kaufvertrag erklärt werden. Ein späterer Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung ist unwirksam, selbst bei notarieller Beurkundung. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 21.10.2015.
Mit seinem Urteil vom 22.10.2015 entschied der Bundesfinanzhof, dass Aufwendungen für Besuchsfahrten eines Ehepartners zur auswärtigen Tätigkeitsstätte des anderen Ehepartners auch bei dessen längerfristiger Auswärtstätigkeit grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar sind.
Mit seinem Urteil vom 14.10.2015 stellte der Bundesfinanzhof klar, dass das Zuordnungswahlrecht nur für die Herstellung und Anschaffung von Gegenständen gilt, nicht aber für den Bezug von sonstigen Leistungen. Diese sind gemäß § 15 Abs. 4 UStG entsprechend ihrer beabsichtigten Verwendung aufzuteilen. Im strittigen Fall ist die Klägerin Eigentümerin eines im Jahre 2003 fertiggestellten Gebäudes, das zu 20 % der Gesamtwohnfläche von ihrem Ehemann, einem selbständigen Steuerberater, als Büro genutzt wird.