Reinigungskosten für typische Berufskleidung
von Björn Keller
Das FG Nürnberg entschied in seinem Urteil vom 24.10.2014, dass Aufwendungen für die Reinigung typischer Berufskleidung auch dann als Werbungskosten geltend gemacht werden können, wenn sie im eigenen Haushalt anfallen. Das betrifft sowohl die unmittelbaren Kosten des Waschvorgangs (Wasser- und Energiekosten, Wasch- und Spülmittel), als auch die Aufwendungen für Abnutzung, Instandhaltung und Wartung der benutzten Waschmaschine.