Mit seinem Urteil vom 24.09.2015 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass das Wahlrecht des Arbeitgebers, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG zu pauschalieren, nicht durch einen Antrag, sondern durch Anmeldung der mit einem Pauschsteuersatz erhobenen Lohnsteuer ausgeübt wird.
Ein Antrag auf Ist-Besteuerung kann auch konkludent, also stillschweigend, gestellt werden. Voraussetzung ist, dass aus der Steuererklärung deutlich ersichtlich sein muss, dass die Umsätze auf Grundlage vereinnahmter Entgelte erklärt wurden. Das kann sich aus einer eingereichten Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ergeben.
Aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs, dass die formularmäßige Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen unwirksam ist, hat das Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 27.05.2015 Festlegungen zu den steuerlichen Auswirkungen getroffen.
Mit seinem Urteil vom 03.09.2015 entschied der Bundesfinanzhof, dass im Rahmen der Fahrtenbuchmethode die Gesamtkosten jedenfalls dann periodengerecht anzusetzen sind, wenn der Arbeitgeber die Kosten des von ihm überlassenen Kraftfahrzeugs in seiner Gewinnermittlung ebenfalls periodengerecht erfassen muss.
In seinem Urteil vom 25.03.2015 entschied der Bundesfinanzhof, dass zur Berechnung des Gewinns aus der Veräußerung eines zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts der Buchwert vom Veräußerungspreis in Abzug zu bringen ist. Eine Gewinnkorrektur im Hinblick auf einen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht abzugsfähigen Teil der AfA, also als unangemessen zu wertende Aufwendungen, kommt nicht in Betracht.