Steuerfreiheit von Trinkgeldern
von Björn Keller
Mit seinem Urteil vom 18.06.2015 entschied der Bundesfinanzhof, dass freiwillige Zahlungen von Spielbankkunden an die Saalassistenten für das Servieren von Speisen und Getränken steuerfreie Trinkgelder im Sinne des § 3 Nr. 51 EStG sein können. Die Steuerfreiheit gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber als eine Art Treuhänder bei der Aufbewahrung und Verteilung der Gelder eingeschaltet ist.