Keine Umkehr der Steuerschuldnerschaft für Betriebsvorrichtungen

von Björn Keller

In seinem Urteil vom 28.08.2014 entschied der Bundesfinanzhof, dass in ein Bauwerk eingebaute Anlagen nur dann Bauwerksbestandteile sind, wenn sie für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit von wesentlicher Bedeutung sind. Folglich gilt dafür auch nicht die Regelung zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft.