Mit seinem Urteil vom 16.01.2014 stellt der Bundesfinanzhof klar, dass das Verbot, die Gewerbesteuerlast von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer abzuziehen, nicht verfassungswidrig ist. Bis zum Unternehmensteuerreformgesetz 2008 galten Gewerbesteuern grundsätzlich als Betriebsausgaben und schmälerten somit den Gewinn, beispielsweise einer Kapitalgesellschaft.
Ein Kapitalanleger hat nicht nur die vom Betreiber eines Schneeballsystems als Zinsen geleisteten Zahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Auch Zinsgutschriften oder die Wiederanlage fälliger Zinsbeträge können zu steuerbaren Einkünften führen. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 11.02.2014 und bestätigte damit die Rechtsprechung zur Besteuerung von Einkünften aus der Beteiligung an einem sogenannten Schneeballsystem.
Zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung kann in der Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden, ohne dass diese der Rechnung beigefügt sein müssen. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 16.01.2014. Generell ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wer eine Rechnung im Sinne der §§ 14, 14a UStG besitzt, in der unter anderem der Umfang und die Art der abgerechneten Leistung angegeben ist.
Mit seinem Urteil vom 06.02.2014 entschied der Bundesfinanzhof, dass die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen Treppenlift nicht formalisiert durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen ist.
Führen Reisebüros an Schulen, Universitäten und Vereinen Reiseleistungen durch, so sind diese nach § 4 Nr. 23 UStG nicht steuerfrei, da der Reiseunternehmer beispielsweise bei der Durchführung von Klassenfahrten die Jugendlichen nicht zur Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung bei sich aufnimmt. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 21.11.2013.