Kein Werbungskostenabzug nachträglicher Schuldzinsen nach Veräußerung einer Beteiligung ab dem Veranlagungszeitraum 2009

von Björn Keller

Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, können ab dem Veranlagungszeitraum 2009 nicht mehr als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 01.07.2014.