Abgeltungsteuersatz bei der Gewährung eines Darlehens an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahe stehende Person

von Björn Keller

Die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG in Höhe von 25 Prozent (Abgeltungsteuersatz) ist nicht schon deshalb nach Abs. 2 selbiger Vorschrift ausgeschlossen, weil der Gläubiger der Kapitalerträge ein Darlehen an eine GmbH gewährt hat, bei der ein Angehöriger im Sinne des § 15 AO zu mehr als 10 Prozent beteiligt ist. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 14.05.2014.