Feier des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn
von Björn Keller
Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich dabei um eine Veranstaltung des Arbeitgebers handelt. Einbezogen sind auch Aufwendungen des Arbeitgebers, die anteilig auf den Arbeitnehmer selbst und vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige des Arbeitnehmers entfallen. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 19. November 2025 (VI R 18/24). Im strittigen Fall veranstaltete im Jahr 2019 ein Geldinstitut einen Empfang in seinen Geschäftsräumen, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen. Organisation und Umsetzung oblagen der Personalabteilung. Die Gästeliste wurde im Wesentlichen nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den circa 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder des Geldinstituts, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung, Kultur, bedeutende Unternehmen und Institutionen aus der Region, Vertreter von Banken und Sparkassen sowie Pressevertreter. Zudem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden, aber keine Bekannten oder Freunde von ihm, eingeladen. Die Kosten für den Empfang trug das Geldinstitut. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam das Finanzamt (FA) zu der Auffassung, dass die Kosten dem ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen und die darauf entfallende Lohnsteuer nachzuerheben seien. Hierfür nahm es die Bank in Haftung. Es berief sich auf seine internen Lohnsteuerrichtlinien, wonach übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 € pro Gast überschreiten. Das Finanzgericht (FG) sah dies anders. Es gab der Klage teilweise statt und bejahte steuerpflichtigen Arbeitslohn nur insoweit, als die Kosten auf den ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden und seine Familienangehörigen entfallen sind. Der Bundesfinanzhof wies die Revision des FA zurück und bestätigte im Wesentlichen die Auffassung des FG. Er stellte klar, dass Arbeitslohn nur dann vorliegt, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt. Das trifft aber nicht zu, wenn die Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden. Um welche Art des Festes es sich handelt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einzuordnen. Neben dem Anlass der Feierlichkeit sind entscheidend, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, wer eingeladen ist, wo gefeiert wird und welchen Charakter das Fest hat (betrieblich oder privat). Im vorliegenden Fall bewertet der Bundesfinanzhof die Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand als ganz überwiegend beruflich veranlasst, zumal keine Bekannten oder Freunde von ihm eingeladen waren. Da die Verabschiedung den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber darstellt, ist sie demzufolge noch Teil der Berufstätigkeit. Zudem ging mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Die Klägerin selbst trat als Gastgeberin des Empfangs auf und bestimmte die Gästeliste. Der Empfang fand schließlich in den Räumlichkeiten der Klägerin statt. In einem Punkt widersprach der Bundesfinanzhof der Entscheidung des FG. Er betonte, dass die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten ebenfalls kein Arbeitslohn sind, da wie im konkreten Fall die Einladungen von der Bank erfolgten und die Teilnahme der Familienangehörigen gesellschaftlich üblich ist.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz