Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen

von Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 21. Januar 2026 (VI R 25/24) entschied der Bundesfinanzhof, dass Corona-Sonderzahlungen auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen steuerfrei sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zahlungen vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt werden. Eine konkrete (individuelle) Belastung der begünstigten Arbeitnehmer durch die Corona-Krise ist nicht erforderlich. Im strittigen Fall zahlte die Klägerin jährlich ihren Arbeitnehmern auf freiwilliger Basis Urlaubsgeld und zum Jahresende einen Bonus. Im Streitjahr 2020 kürzte sie Urlaubsgeld und Bonuszahlung um die Hälfte. Als Ausgleich zahlte sie den Arbeitnehmern zusätzlich zwei extra ausgewiesene Corona-Sonderzahlungen in entsprechender Höhe. Da die Corona-Sonderzahlungen gemäß § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei waren, erhöhten sich demzufolge die ausgezahlten Nettobeträge gegenüber den Vorjahren. Das Finanzamt (FA) vertrat die Auffassung, dass die Corona-Sonderzahlungen zu Unrecht steuerfrei ausgezahlt wurden. Es sah keinen direkten Zusammenhang der Corona-Sonderzahlungen mit einer besonderen Arbeitssituation während der Corona-Zeit. Die Klägerin habe einen Teil der jährlichen steuerpflichtigen Sonderzahlungen in eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung umgewandelt, um eine höhere Nettoauszahlung zu erreichen. Das FA forderte demzufolge die Nachversteuerung der als Corona-Sonderzahlung ausgewiesenen Beträge. Dieser Ansicht widersprach der Bundesfinanzhof. Er verwies auf § 3 Nr. 11a EstG, nach dem vom 01. März 2020 bis zum 31. März 2022 aufgrund der Corona-Krise ein Unternehmer an seine Arbeitnehmer Beihilfen und Unterstützungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei gewähren konnte. Eine konkrete, auf den Arbeitnehmer bezogene Darstellung der Belastung verlangte der Gesetzgeber nicht. Entscheidend war, dass die Corona-Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wurde. Dafür reichte als Zweck der Zahlung die Abmilderung der durch die Corona-Krise entstandenen Belastungen. Im Streitfall zahlte der Arbeitgeber jährlich Urlaubsgeld und Bonus zusätzlich und freiwillig. Es war daher steuerunschädlich, dass er einen Teil der Zahlungen durch Umwandlung einer anderen Zweckbestimmung zuführte.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz