Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht unterliegt nicht der Einkommensteuer
von Björn Keller
Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 20. Januar 2026 (VIII R 6/23) entschied, sind Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht einkommensteuerbar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Im entschiedenen Fall übertrugen in den Jahren 2002 und 2014 die Eltern ihrem Sohn (dem Bruder der späteren Klägerin) im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge GbR-Anteile, GmbH-Anteile und Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück. Der Bruder verpflichtete sich im notariellen Übergabevertrag vom Juli 2014, der Klägerin ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Dieses war in zwei Raten (Teilbetrag 1 am 30.12.2014 und Teilbetrag 2 am 30.12.2015), aber ohne Zinsen zu entrichten. Dafür verzichtete die Klägerin gegenüber den Eltern für das an den Bruder übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung gegen den Bruder der Klägerin auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an die Klägerin ab. Der Bruder leistete die Zahlung zu den vereinbarten Terminen. Finanzamt und Finanzgericht vertraten die Auffassung, dass die zweite Teilzahlung des Gleichstellungsgeldes gemäß § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. Demzufolge habe die Klägerin gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr 2015 anzuwendenden Fassung steuerpflichtige Kapitalerträge in Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung erzielt. Dem widersprach der Bundesfinanzhof und verneinte die Einkommensteuerbarkeit der gesamten Abfindungszahlung. Rechtsgrund für den Erhalt auch der zweiten Teilzahlung sei allein der seitens der Klägerin gegenüber den Eltern erklärte lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht. Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht führen, auch wenn sie in Raten geleistet werden, nicht zu erzieltem Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG. Die Abfindung wurde der Klägerin außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich gezahlt. Sie ist demzufolge der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechtes (zum Beispiel Erb- oder Pflichtteil) gleichzustellen. Allerdings können diese Zahlungen gemäß den Festlegungen in § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes einer Besteuerung unterliegen. Mit dieser Entscheidung schafft der Bundesfinanzhof Rechtssicherheit für Eltern, die für eine vorweggenommene Erbfolge bei mehreren erbberechtigten Kindern Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsvereinbarungen regeln wollen.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz