Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer

von: Björn Keller

Unterliegt eine grundstücksverwaltende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer, kann sie die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. So entschied der Große Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Beschluss vom 25.09.2018 (GrS 2/16). 

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Steuerliche Anerkennung von Verlusten aus Knock-Out-Zertifikaten

von: Björn Keller

Kommt es bei Knock-out-Zertifikaten zum Eintritt des Knock-out-Ereignisses, können die Anschaffungskosten dieser Zertifikate nach der ab 01.01.2009 geltenden Rechtslage im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Verlust berücksichtigt werden, ohne dass es auf die Einordnung als Termingeschäft ankommt. Mit diesem Urteil vom 20.11.2018 (VIII R 37/15) wendet sich der Bundesfinanzhof gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.

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Kindergeld - Abgrenzung zwischen der Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und der berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung

von: Björn Keller

Nimmt ein volljähriges Kind nach Erlangung eines ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine Berufstätigkeit auf, ist zwischen einer mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 11.12.2018 (III R 26/18).

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Vorsteuerabzug und -korrektur bei Vorauszahlung für ein nicht geliefertes Blockheizkraftwerk in einem betrügerischen Schneeballsystem

von: Björn Keller

Der Bundesfinanzhof entschied mit seinem Urteil vom 05.12.2018 (XI R 44/14), dass der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Vorauszahlung dem Erwerber eines später nicht gelieferten Blockheizkraftwerks nicht zu versagen ist, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung die Lieferung als sicher zu erwarten war. Im Streitfall hatte der Kläger für den Erwerb eines Blockheizkraftwerks den Kaufpreis auf Basis einer entsprechenden Rechnung an die liefernde GmbH im Voraus gezahlt.

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Definition des Listenpreises bei Anwendung der 1-%-Regelung

von: Björn Keller

Der Bundesfinanzhof entschied mit seinem Urteil vom 08.11.2018 (III R 13/16) bei Anwendung der sogenannten 1-%-Regelung zur Besteuerung der Privatnutzung von Taxen, dass diese auf der Grundlage des allgemeinen Listenpreises erfolgt, nicht aber nach besonderen Herstellerpreislisten für Taxen und Mietwagen. Listenpreis im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist dabei nur der Preis, zu dem der Steuerpflichtige das Fahrzeug auch als Privatkunde hätte erwerben können. 

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