Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

Änderung der Rechtsprechung zu den Rechnungsanforderungen nach § 14 Abs. 4 UStG

von: Björn Keller

Grundsätzlich muss für einen Vorsteuerabzug der Unternehmer eine Rechnung besitzen, die neben anderen Erfordernissen die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers angibt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG). Wie der Bundesfinanzhof unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung mit seinen Urteilen vom 21.06.2018 (V R 25/15 und V R 28/16) entschied, muss diese Rechnung aber nicht zwingend die Anschrift enthalten, unter der die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers ausgeübt werden. 

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Nicht abziehbare Schuldzinsen - Berücksichtigung von Verlusten

von: Björn Keller

Der Bundesfinanzhof entschied mit seinem Urteil vom 14.03.2018 (X R 17/16), dass beim Abzugsverbot für betrieblich veranlasste Schuldzinsen die Bemessungsgrundlage auf den periodenübergreifenden Entnahmenüberschuss zu begrenzen ist. Der anzusetzende Zeitraum umfasst die Jahre ab 1999 bis zum aktuellen Wirtschaftsjahr (Totalperiode). Grundsätzlich sind betrieblich veranlasste Schuldzinsen abziehbar, sofern die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen nicht übersteigen und damit keine Überentnahmen vorliegen.

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Ortsübliche Marktmiete bei der Überlassung einer möblierten Wohnung

von: Björn Keller

Bezieht sich ein Mietspiegel nicht auf möbliert oder teilmöbliert vermietete Wohnungen, ist für die Möblierung im Rahmen der Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete im Sinne des § 21 Abs. 2 EStG ein Zuschlag zu berücksichtigen. Vorausgesetzt, auf dem örtlichen Mietmarkt für möblierte Wohnungen lässt sich hierfür ein Zuschlag ermitteln. Ein Möblierungszuschlag darf nicht aus dem Monatsbetrag der linearen Abnutzung für Abschreibung (AfA) für die überlassenen Möbel und Einrichtungsgegenstände abgeleitet werden. Auch der Ansatz eines prozentualen Mietrenditeaufschlags ist nicht zulässig. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 06.02.2018 (IX R 14/17). 

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Aussetzung der Vollziehung von Nachzahlungszinsen

von: Björn Keller

Da der Bundesfinanzhof an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015 zweifelte, gewährte er mit Beschluss vom 25.04.2018 (IX B 21/18) nach summarischer Prüfung im zugrunde liegenden Fall die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Nach seiner Auffassung überschreite der gesetzlich festgelegte Zinssatz gemäß § 238 Absatz 1 Satz 1 AO angesichts des bereits zu dieser Zeit eingetretenen niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität. Analog entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 03.09.2018 (VIII B 15/18). 

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Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung

von: Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 11.04.2018 (9 K 3850/17 Kg) entschied das FG Münster, dass die Ausbildung zur Finanzwirtin und die nachfolgende Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin keine einheitliche erstmalige Berufsausbildung darstellt. Im Streitfall hatte die Tochter der Klägerin im August 2012 ihre Ausbildung zur Finanzwirtin abgeschlossen. Im Juli 2016 begann sie die Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin. In der Zwischenzeit ging sie einer Vollzeitbeschäftigung als Finanzwirtin nach. 

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