Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis der grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflicht eines Notars
von Björn Keller
Ist ein Notar seiner Pflicht zur Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist nachgekommen, kann er keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 08. Oktober 2025 (II R 22/23). Beurkundet ein Notar einen Vertrag, der ein inländisches Grundstück betrifft, muss er gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 GrEStG innerhalb von zwei Wochen der Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts (FA) Anzeige über den Rechtsvorgang erstatten. Wichtig dabei ist, dass unabhängig von der Anzeigepflicht des Notars auch parallel dazu die Vertragsparteien als Schuldner der Grunderwerbsteuer den Grundstücksvertrag dem Finanzamt anzeigen müssen. Im Streitfall beurkundete die Klägerin als Notarin am 27. Oktober 2020 einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag zwischen Geschwistern. Zum Nachlass gehörten GmbH-Beteiligungen, die über inländischen Grundbesitz verfügten. Die Notarin zeigte die Beurkundung zwar beim FA an, allerdings erst am 23. November 2020, also nicht innerhalb der geltenden Frist. Eine rechtzeitige Anzeige durch die Geschwister erfolgte ebenfalls nicht. Mitte Dezember 2020 machten die Geschwister die Teilerbauseinandersetzung wieder rückgängig. Daher begehrten sie gegenüber dem FA, die entstandene Grunderwerbsteuer nicht festzusetzen. Hierfür wäre jedoch erforderlich gewesen, dass der Teilerbauseinandersetzungsvertrag dem FA innerhalb der zweiwöchigen Frist angezeigt worden wäre. Dabei hätte sich die fristgerechte Anzeige durch die Notarin positiv zugunsten der Geschwister auswirken können. Diese stellte deshalb beim FA einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung (AO) und begründete die nicht fristgerechte Anzeige mit nicht von ihr zu verantwortenden Verzögerungen auf dem Übermittlungswege. Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde dennoch durch das FA und das Finanzgericht (FG) abgelehnt. Der Bundesfinanzhof schloss sich der Auffassung der Vorinstanzen an. Er stellte klar, dass die Notarin dafür nicht befugt ist, da sie nicht zum Kreis der antragsberechtigten Personen gehört. Im konkreten Fall waren nur die am Grunderwerbsteuerverfahren beteiligten Steuerpflichtigen, also die Geschwister berechtigt. Die Notarin hingegen ist am Grunderwerbsteuerverfahren nicht beteiligt. Sie erfüllt mit der Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG ihre eigene Pflicht gegenüber dem FA. Die Nichteinhaltung der Anzeigepflicht stellt allerdings keine Amtspflichtverletzung dar. Gegenüber der Notarin können daher auch keinerlei Schadenersatzforderungen seitens der Steuerpflichtigen oder des FA erhoben werden. Obwohl die fristgerechte Anzeige eines Notars im Streitfall hilfreich ist, da dem FA der Sachverhalt rechtzeitig bekannt wird, ist es also wichtig, dass Steuerpflichtige ihre eigene Anzeigepflicht und Frist nach § 19 GrEStG genau kennen und demzufolge beurkundete Grundstücksverträge unabhängig davon selbst innerhalb von zwei Wochen anzeigen.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz