Steuerliche Anerkennung von Verlusten aus Knock-Out-Zertifikaten

von Björn Keller

Kommt es bei Knock-out-Zertifikaten zum Eintritt des Knock-out-Ereignisses, können die Anschaffungskosten dieser Zertifikate nach der ab 01.01.2009 geltenden Rechtslage im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Verlust berücksichtigt werden, ohne dass es auf die Einordnung als Termingeschäft ankommt. Mit diesem Urteil vom 20.11.2018 (VIII R 37/15) wendet sich der Bundesfinanzhof gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger im Streitjahr 2011 verschiedene Knock-Out-Zertifikate erworben, bei denen noch während des Streitjahrs die Knock-out-Schwelle erreicht wurde. Die entsprechenden Zertifikate wurden daraufhin ohne jeglichen Differenzausgleich beziehungsweise Restwert ausgebucht. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 machte der Kläger hierfür Verluste in Höhe von insgesamt 130.058,89 EUR geltend, die das Finanzamt aber nicht anerkannte. Es war der Auffassung, dass die Verluste des Klägers aus dem Verfall der Knock-out-Zertifikate unabhängig von der Qualifizierung als Termingeschäfte steuerlich nicht zu berücksichtigen seien. FG und Bundesfinanzhof widersprachen dieser Ansicht. Denn liegt ein Termingeschäft vor, ist der Verlust gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG zu berücksichtigen. Sind hingegen die Voraussetzungen eines Termingeschäfts nicht erfüllt, folgt die steuerliche Anerkennung des Verlusts aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 EStG. In diesem Fall stellt der Eintritt des Knock-out-Ereignisses eine automatische Einlösung dar. Das bedeutet im Streitfall, dass unabhängig vom Vorliegen eines Termingeschäfts die in Höhe der Anschaffungskosten angefallenen Verluste steuerlich zu berücksichtigen sind. Mit dieser Auslegung entspricht der Bundesfinanzhof dem verfassungsrechtlichen Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit nach Art. 3 Abs. 1 GG. Damit führt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung seit Einführung der Abgeltungssteuer fort. Danach sind grundsätzlich sämtliche Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen zu erfassen, was gleichermaßen für Gewinne und Verluste gilt.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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