Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer

von Björn Keller

Unterliegt eine grundstücksverwaltende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer, kann sie die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. So entschied der Große Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Beschluss vom 25.09.2018 (GrS 2/16). Grundsätzlich unterliegen gewerblich tätige Personen- und Kapitalgesellschaften der Gewerbesteuer. Beschränken sich diese allerdings auf die Verwaltung ihres eigenen Grundbesitzes, ist der daraus erwirtschaftete Gewinn durch den Tatbestand der erweiterten Kürzung in diesem Umfang vollständig von der Gewerbesteuer ausgenommen. Klägerin im Streitfall war eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, die an einer rein vermögensverwaltenden GbR beteiligt war. Diese wiederum war Eigentümerin einer Immobilie. Für die aus der Beteiligung an der GbR bezogenen Mieterträge machte die Klägerin die erweiterte Kürzung geltend. Das lehnte das Finanzamt ab, weil die Beteiligung an der GbR im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kein eigener Grundbesitz der Klägerin sei, sondern Grundbesitz der GbR. Der vorlegende IV. Senat teilte diese Auffassung nicht. Er war der Ansicht, dass steuerrechtlich das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den hinter ihr stehenden Gesellschaftern anteilig zuzurechnen sei. Ein im zivilrechtlichen Eigentum der Personengesellschaft stehendes Grundstück sei daher eigener Grundbesitz der Gesellschafter der GbR. Aufgrund eines entscheidungshindernden vorherigen Urteils des I. Senats rief der IV. Senat zur Klärung der Rechtsfrage den Großen Senat an. Dieser folgte der Auffassung des IV. Senats. Er stellte klar, dass für die Bewertung, ob eigener Grundbesitz im Sinne der gewerbesteuerrechtlichen Kürzung vorliegt, die allgemeinen ertragssteuerrechtlichen Grundsätze maßgeblich sind. Nach der Systematik und dem Regelungszweck der erweiterten Kürzung sowie unter Berücksichtigung des gewerbesteuerrechtlichen Belastungsgrundes ist unter eigenem Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz zu verstehen. Diese Auslegung resultiert auch aus dem historischen Regelungskontext und der Entstehungsgeschichte der Norm. Der Beschluss wirkt zugunsten der Steuerpflichtigen und ist darüber hinaus für den Immobilienbereich insgesamt von großer Bedeutung.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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