Zuwendung einer Sensibilisierungswoche als Arbeitslohn

von Björn Keller

Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands der Arbeitnehmer und zur betrieblichen Gesundheitsförderung können zu steuerbarem Arbeitslohn führen. Voraussetzung ist, dass sich die Vorteile bei objektiver Würdigung aller Umstände als Entlohnung und nicht lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Dies hat der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 21.11.2018 (VI R 10/17) entschieden. Im Streitfall bot die Klägerin ihren Arbeitnehmern eine sogenannte Sensibilisierungswoche an. Diese umfasste unter anderem Kurse und Workshops zu gesunder Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung, Stressbewältigung, Herz-Kreislauf-Training, Achtsamkeit, Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit. Die Sensibilisierungswoche diente dem Ziel, die Beschäftigungsfähigkeit, Leistungsfähigkeit und Motivation der aufgrund der demographischen Entwicklung zunehmend alternden Belegschaft zu erhalten. Die Teilnahmekosten beliefen sich auf rund 1.300 EUR pro Mitarbeiter, die die Klägerin übernahm. Die teilnehmenden Arbeitnehmer mussten allerdings die Fahrtkosten selbst tragen und für die entsprechenden Tage ein Zeitguthaben oder Urlaubstage verwenden. Finanzamt und FG behandelten die Aufwendungen der Klägerin für die Sensibilisierungswoche als Arbeitslohn. Nach deren Ansicht hat die Klägerin ihren Arbeitnehmern durch die Teilnahme an der Sensibilisierungswoche Sachbezüge zugewandt, die lediglich in dem gemäß § 3 Nr. 34 EStG festgelegten Umfang steuerfrei zuzulassen sind. Der Bundesfinanzhof bestätigte mit seinem Urteil die Auffassung der Vorinstanzen. Er stellte klar, dass Maßnahmen des Arbeitgebers für die Gesundheitsvorsorge der Belegschaft, die keinen Bezug zu berufsspezifischen Gesundheitsbeeinträchtigungen aufweisen, zu Arbeitslohn führen. Genau dies traf für die Sensibilisierungswoche zu, da es sich um eine allgemein gesundheitspräventive Maßnahme auf freiwilliger Basis handelte, bei der die Gesundheitsvorsorge den Hauptgegenstand bildete. Die Sensibilisierungswoche vermittelte insbesondere Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil. Außerdem durften die Arbeitnehmer nicht die Arbeitszeit dafür nutzen, sondern mussten ihre freie Zeit dafür einsetzen. Diese Sachverhalte schließen ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Klägerin aus. Hätte es sich hingegen um Maßnahmen zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen gehandelt, wären diese im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewesen und deshalb nicht als Arbeitslohn eingestuft worden. Zudem sei darauf verwiesen, dass für die Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG bis zu einer Höhe von 500 € in Betracht kommt.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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