Berücksichtigung von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit

von Björn Keller

Der Bundesfinanzhof entschied mit seinem Urteil vom 20.11.2018 (VIII R 17/16), dass Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Einnahmen den sogenannten Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 2.400 € pro Jahr nicht übersteigen. Andernfalls würde der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter in einen Steuernachteil umschlagen. Voraussetzung ist jedoch, dass hinsichtlich der Übungsleitertätigkeit eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Im Streitfall hatte der Kläger als Übungsleiter Einnahmen in Höhe von 108 € erzielt. Diesen standen Ausgaben in Höhe von 608,60 € gegenüber. Die Differenz von 500,60 € machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung 2013 als Verlust aus selbständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt berücksichtigte den Verlust nicht. Es vertrat die Auffassung, Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus der Tätigkeit als Übungsleiter könnten steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag übersteigen. Das FG gab der dagegen erhobenen Klage statt. Der Bundesfinanzhof teilte zwar dessen Auffassung, verwies allerdings die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Dieses muss noch prüfen, ob der Kläger die Übungsleitertätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt hat. Das ist im zugrunde liegenden Fall deshalb wichtig, weil die Einnahmen des Klägers im Streitjahr nicht einmal annähernd die Ausgaben gedeckt haben. Sollte nämlich das FG zu der Überzeugung gelangen, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorlag, dürften die Verluste steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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