Umsatzsteuerpflicht einer Schwimmschule

von Björn Keller

Der Bundesfinanzhof zweifelt daran, dass die Umsätze, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit der Veranstaltung von Schwimmkursen ausführt, nach Unionsrecht steuerfrei sind. Er hat deshalb dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. So ist zu klären, ob der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL auch die Erteilung von Schwimmunterricht umfasst. Zudem ist wichtig, ob eine Einrichtung zur Erteilung von Schwimmunterricht gleichzusetzen ist mit Einrichtungen des öffentlichen Rechts zur Erlernung einer elementaren Grundfähigkeit (hier Schwimmen). Sollte dies nicht zutreffen, ist klarzustellen, ob die Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL voraussetzt, dass der Steuerpflichtige Einzelunternehmer ist. Im strittigen Fall führten zwei Schwimmlehrerinnen innerhalb der Rechtsform GbR, die Klägerin, Schwimmkurse für Kinder durch. Die von den Eltern vergüteten Leistungen behandelten sie als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass die Leistungen der Klägerin nach nationalem Recht weder nach § 4 Nr. 21 noch nach § 4 Nr. 22 UStG steuerfrei seien. Das FG hingegen bezog sich auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL in der Auslegung durch den EuGH und des Bundesfinanzhofs und behandelte die Leistungen der Klägerin als steuerfrei. Die Vermittlung grundlegender Schwimmtechniken sei Schulunterricht und zudem nicht nur auf Einzelunternehmer, sondern auch für eine GbR anwendbar. Bisher behandelte der Bundesfinanzhof den Schwimmunterricht als steuerfrei, wenn er von Einzelunternehmern erteilt wurde. Da es sich bei der Klägerin um eine GbR handelt, zweifelt der Bundesfinanzhof an der Umsatzsteuerbefreiung. Er erwartet deshalb vom EuGH die Klärung, ob sich für die Annahme einer Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL aus dem mit der Tätigkeit verbundenen Gemeinwohlinteresse ergibt. Denn die Fähigkeit zu schwimmen ist für jeden Menschen durchaus elementar. Aber selbst dann, wenn die Anerkennung verneint würde, stellt sich die Frage, ob die Klägerin als Privatlehrerin nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL zu werten ist. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs dürfte sachlich nicht nachvollziehbar sein, weshalb die beiden Schwimmlehrerinnen, wenn sie als Einzelunternehmerinnen Schwimmunterricht erteilen würden, steuerfreie Leistungen erbringen. Warum sollte das nicht ebenso gelten, wenn sie die gleichen Leistungen im Rahmen einer gemeinsamen Unterrichtstätigkeit in der Rechtsform einer GbR erbringen. Das Verfahren wurde bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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