Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung bei einem bereits erwerbstätigen Kind

von: Björn Keller

In seinem Urteil vom 20.02.2019 (III R 42/18) befasste sich der Bundesfinanzhof erneut mit der Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung eines bereits erwerbstätigen Kindes. Diese Abgrenzung ist immer dann notwendig, wenn ein volljähriges Kind nach Erlangung eines ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine nicht unter § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG fallende Berufstätigkeit aufnimmt. 

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Steuerabzug aus der Überlassung von Rechten und von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten

von: Björn Keller

Mit Schreiben vom 03.04.2019 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen verbindliche Regelungen für den Steuerabzug gemäß § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG aus der Überlassung von rechten und gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und adäquaten Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten. Demnach unterliegen Vergütungen, die ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten erhalten, nicht dem Steuerabzug. 

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Sonderausgabenabzug für im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung getragene Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge von den Eltern für ein Kind

von: Björn Keller

Mit seinem Schreiben vom 03.04.2019 nimmt das Bundesministerium der Finanzen zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs Stellung. Grundsätzlich können nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG die von den Eltern getragenen Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge eines unterhaltsberechtigten Kindes (Kind ist Versicherungsnehmer) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden. Dazu entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 13.03.2018 (X R 25/15), dass die Regelung auch dann gilt, wenn das Kind erwerbstätig ist und der Arbeitgeber die Beiträge unmittelbar vom Lohn des Kindes einbehalten hat. 

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Behandlung und Ermittlung nachträglicher Anschaffungskosten

von: Björn Keller

Mit seinem Schreiben vom 05.04.2019 nimmt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Bezug auf die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 11.07.2017 (IX R 36/15), vom 06.12.2017 (IX R 7/17) und vom 20.07.2018 (IX R 5/15). In diesen ging es unter anderem um die Ermittlung nachträglicher Anschaffungskosten bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen. Das BMF legt fest, dass sein Schreiben vom 21.10.2010 zur Behandlung nachträglicher Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 Absatz 2 EStG aus Vertrauensschutzgründen weiterhin in bestimmten offenen Fällen anzuwenden ist. 

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Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung an den Arbeitgeber

von: Björn Keller

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte am 18.04.2019 Grundsätze zur Anwendung von Urteilen des Bundesfinanzhofs, unter anderem dem vom 17.04.2018 (siehe News vom 11.03.2019). Dabei geht es um die einkommensteuerrechtliche Beurteilung der Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung durch einen Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber. Ob es sich hierbei um Arbeitslohn oder um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung handelt, ist grundsätzlich davon abhängig, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung erfolgt. 

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