Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

von: Björn Keller

Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung gehören nicht zu den Aufwendungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, die mit einem monatlichen Höchstbetrag von 1.000 € steuerlich abgesetzt werden können. Es handelt sich vielmehr um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar sind. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 04.04.2019 (VI R 18/17). 

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Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten

von: Björn Keller

Die Aufwendungen eines Fußballtrainers für ein Sky-Bundesliga-Abo können Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein, sofern tatsächlich eine berufliche Verwendung vorliegt. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 16.01.2019 (VI R 24/16). Im Streitfall handelte es sich beim Kläger um einen hauptamtlichen Torwarttrainer eines Lizenzfußballvereins. 

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Umsatzsteuerpflicht einer Schwimmschule

von: Björn Keller

Der Bundesfinanzhof zweifelt daran, dass die Umsätze, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit der Veranstaltung von Schwimmkursen ausführt, nach Unionsrecht steuerfrei sind. Er hat deshalb dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. So ist zu klären, ob der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL auch die Erteilung von Schwimmunterricht umfasst. 

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Berücksichtigung von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit

von: Björn Keller

Der Bundesfinanzhof entschied mit seinem Urteil vom 20.11.2018 (VIII R 17/16), dass Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Einnahmen den sogenannten Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 2.400 € pro Jahr nicht übersteigen. Andernfalls würde der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter in einen Steuernachteil umschlagen.

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Zuwendung einer Sensibilisierungswoche als Arbeitslohn

von: Björn Keller

Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands der Arbeitnehmer und zur betrieblichen Gesundheitsförderung können zu steuerbarem Arbeitslohn führen. Voraussetzung ist, dass sich die Vorteile bei objektiver Würdigung aller Umstände als Entlohnung und nicht lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Dies hat der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 21.11.2018 (VI R 10/17) entschieden. 

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