Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt und nachfolgender Studiengang zum Master of Arts in Taxation sind keine einheitliche erstmalige Berufsausbildung

von: Björn Keller

Die Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt und ein sich anschließender Studiengang zum Master of Arts in Taxation, der zugleich der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung dient, bilden keine einheitliche erstmalige Berufsausbildung. So entschied das FG Münster mit seinem Urteil vom 24.05.2018 (10 K 768/17 Kg).

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Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte

von: Björn Keller

Das FG Nürnberg entschied mit seinem Urteil vom 09.05.2018 (5 K 167/17), dass bei einem auf mehr als drei Monate angelegten Fortbildungslehrgangs, der in Vollzeit und außerhalb eines Arbeitsverhältnisses besucht wird, am Ort der Bildungseinrichtung eine erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG vorliegt. Im Streitfall war der Kläger einige Wochen arbeitslos, bevor er vom 08.09. bis 18.12.2014 einen Schweißtechnikerlehrgang in Vollzeit absolvierte. Er machte Kosten für Unterbringung und Verpflegung als Werbungskosten geltend.

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Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens bei Betriebsaufgabe

von: Björn Keller

Ein wegen eines Zinszuschusses gebildeter passiver Rechnungsabgrenzungsposten ist im Rahmen einer Betriebsaufgabe zu Gunsten des Aufgabegewinns aufzulösen, wenn das dem Zinszuschuss zugrundeliegende Darlehen fortgeführt wird. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 25.04.2018 (VI R 51/16).

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Erschütterung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung eines PKWs bei weiteren gleichwertigen Fahrzeugen im Privatvermögen

von: Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 21.03.2018 (7 K 388/17 G,U,F) entschied das FG Münster, dass der bestehende Anscheinsbeweis für die private Nutzung eines im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft befindlichen PKWs durch weitere gleichwertige Fahrzeuge im Privatvermögen der Gesellschafter erschüttert werden kann. 

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Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand einer Wohnung

von: Björn Keller

Kann ein Steuerpflichtiger eine in seinem Eigentum stehende Wohnung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dauerhaft nicht in einen betriebsbereiten Zustand versetzen und zur Vermietung bereitstellen, ist bei der Gesamtwürdigung aller Tatsachen das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht zu überprüfen. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 31.01.2017 (IX R 17/16). 

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