Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

Im Rahmen von Unterhaltsverpflichtungen für das Kind getragene Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherungsbeiträge

von: Björn Keller

Tragen Eltern aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes, können sie diese als eigene Beiträge absetzen. Der Steuerabzug setzt aber zwingend voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben, also wirtschaftlich belastet sind. Das bedeutet, dass die Erstattung der eigenen Beiträge des Kindes nur im Wege des Barunterhalts möglich ist. Das gilt auch für die vom Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung des Kindes einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit die Eltern diese Beiträge dem unterhaltsberechtigten Kind erstattet haben.

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Verlust aus der Veräußerung von Aktien

von: Björn Keller

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.06.2018 (VIII R 32/16) hängt die steuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von Aktien weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten ab. Es steht grundsätzlich im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert. Im Streitfall hatte der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 Aktien zum Preis von 5.759,78 € erworben und diese im Jahr 2013 zu einem Gesamtverkaufspreis von 14 € wieder an die Sparkasse veräußert.

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Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn

von: Björn Keller

Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge Sachlohn, sofern der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages ausschließlich Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldzahlung verlangen kann. Zahlt hingegen der Arbeitgeber einen Zuschuss unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer mit einem vom ihm benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt, wendet er Geld und keine Sache zu. Dies entschied der Bundesfinanzhof mit seinen Urteilen vom 07.06.2018 (VI R 13/16) und vom 04.07.2018 (VI R 16/17). 

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Prämienzahlungen der gesetzlichen Krankenkassen mindern Sonderausgabenabzug

von: Björn Keller

Seit April 2007 haben die gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit, ihren Versicherten nach § 53 Abs. 1 SGB V Wahltarife, das heißt Selbstbehaltungstarife in begrenzter Höhe oder Kostenerstattungstarife anzubieten. Mit seinem Urteil vom 06.06.2018 (X R 41/17) entschied der Bundesfinanzhof, dass sich die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge mindern, wenn ein Steuerpflichtiger von seiner gesetzlichen Krankenkasse eine Prämie auf Basis eines solchen Wahltarifs erhält. Die Prämienzahlungen stellen Beitragsrückerstattungen dar, die die wirtschaftliche Belastung der Mitglieder und damit auch ihre Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG reduzieren. Im Streitfall konnte der Kläger aufgrund seines gewählten Tarifs mit Selbstbehalt je Kalenderjahr eine Prämie bis zur Höhe von 450 € erhalten. Die zu tragenden Selbstbehalte waren auf 550 € begrenzt, sodass er seiner Krankenkasse im für ihn ungünstigsten Fall weitere 100 € zu zahlen hatte. Im Streitjahr 2014 erhielt der Kläger eine Prämie von 450 €, die er bei den von ihm geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträgen nicht berücksichtigte. Das Finanzamt sah in der Prämienzahlung eine Beitragsrückerstattung und setzte dementsprechend geringere Sonderausgaben an. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil des FG. Danach ist die Prämienzahlung nach § 53 Abs. 1 SGB V eine Beitragsrückerstattung, die die Vorsorgeaufwendungen des Steuerpflichtigen mindert. Somit reduziert sich die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen, die aber wesentliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist. Der Bundesfinanzhof betont, dass die Prämie anders zu behandeln ist als Bonusleistungen, die gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens gemäß § 65a SGB V gewähren. Diese mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht. Denn der Bonus ist eine Erstattung der vom Versicherten selbst getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Damit steht er nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes. Demgegenüber beruht die Prämie auf der Übernahme des Risikos, der Krankenkasse gegebenenfalls weitere, jedoch der Höhe nach begrenzte Beitragszahlungen leisten zu müssen. Die Prämie wird damit der Beitragsrückerstattung einer privaten Krankenversicherung gleichgesetzt. In beiden Fällen erhält der Versicherte eine Zahlung von seiner Krankenkasse, weil deren Leistungen von ihm nicht oder in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen wurden. Im Ergebnis werden dadurch seine Beitragszahlungen in Form der Prämie reduziert. Im behandelten Streitfall hat der Kläger durch den gewählten Tarif das Risiko (gewählt), weitere Zahlungen in Höhe von maximal 100 € erbringen zu müssen.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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Anmietung einer als Homeoffice genutzten Wohnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber

von: Björn Keller

Vermietet der Arbeitnehmer eine Einliegerwohnung als Homeoffice an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke, kann er Werbungskosten nur geltend machen, wenn eine objektbezogene Prognose die erforderliche Überschusserzielungsabsicht belegt. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 17.04.2018 (IX R 9/17). Nach der bisherigen Rechtsprechung wurde in solchen Fällen auf Dauer einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielen zu wollen, nicht vermutet. 

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