Mit seinem Urteil vom 14.11.2013 entschied der Bundesfinanzhof, dass Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift im Sinne des § 33 EStG als zwangsläufig zu betrachten sind. Somit sind derartige Kosten entsprechend der geltenden Grundsätze als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen, soweit sie im Rahmen des Üblichen liegen.
Gemäß einer KfW-Information vom 30.05.2014 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Laufzeit des „Gründercoaching Deutschland“ bis zum 31.12.2014 verlängert. Damit soll eine eventuell auftretende Förderlücke bis zum Beginn der neuen ESF-Förderung vermieden werden.
Der Bundesfinanzhof entschied mit seinem Urteil vom 14.11.2013, dass zusammenlebende Ehegatten mit drei unter vier Jahre alten Kindern ihre Kinderbetreuungskosten nur entsprechend der im EStG festgelegten Vorschriften steuerlich geltend machen können.
Für eine ermäßigte Besteuerung einer Abfindung infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Zusammenballung von Einkünften relevant. In die hierzu durchzuführende Vergleichsberechnung sind auch Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise Arbeitslosengeld, mit einzubeziehen. So entschied das FG Sachsen in seinem Urteil vom 24.04.2013.
Mit seinem Urteil vom 30.07.2013 stellte das FG München klar, in welchem Zusammenhang Vorsteuerbeträge abziehbar sind, wenn im Rahmen der Installation einer Fotovoltaikanlage Zusatzmaßnahmen realisiert wurden. Wird der mit einer Fotovoltaikanlage erzeugte Strom verkauft, unterliegen die Stromlieferungen in der Regel der Umsatzsteuer. Daher kann der Anlagenbetreiber aus allen mit Umsatzsteuer belasteten Kosten die entsprechende Vorsteuer abziehen.