In seinem Urteil vom 14.11.2013 stellte Bundesfinanzhof klar, dass die Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber beim Arbeitnehmer als Lohn zu werten ist. Damit gab er seine bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema auf. Beispielsweise gilt die Neuregelung, wenn der Inhaber einer Spedition Bußgelder für seine Fahrer übernimmt, die wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt wurden.
Soweit ein der Sollbesteuerung unterliegender Unternehmer seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann, ist er bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Steuerberichtigung berechtigt.
Mit seinem Urteil vom 05.11.2013 entschied der Bundesfinanzhof, dass Aufwendungen für ein Studium, welches eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar sind.
In drei Streitfällen befasste sich der Bundesfinanzhof am 16.10.2013 mit dem § 37b EStG. Er entschied, dass unter die Pauschalierungsvorschrift nur Zuwendungen fallen, die beim Empfänger einkommensteuerbar und auch dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind. Mit der Vorschrift wird auch keine weitere eigenständige Einkunftsart begründet und auch nicht der einkommensteuerrechtliche Lohnbegriff erweitert.
Mit seinem Urteil vom 17.10.2013 entschied der Bundesfinanzhof, dass die Verheiratung eines Kindes seit Januar 2012 dessen Berücksichtigung beim Kindergeld nicht mehr ausschließt. Da es seitdem auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr ankommt, ist der sogenannten Mangelfallrechtsprechung die Grundlage entzogen.