Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung im Seniorenwohnstift gelten als außergewöhnliche Belastungen
von Björn Keller
Mit seinem Urteil vom 14.11.2013 entschied der Bundesfinanzhof, dass Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift im Sinne des § 33 EStG als zwangsläufig zu betrachten sind. Somit sind derartige Kosten entsprechend der geltenden Grundsätze als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen, soweit sie im Rahmen des Üblichen liegen.