In seinem Urteil vom 12.06.2013 entschied der Bundesfinanzhof, dass die Aufwendungen für eine leerstehende, aber eigentlich auf Vermietung angelegte Wohnung auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar sind, solange der Steuerpflichtige belegbar seine Einkünfteerzielungsabsicht nicht aufgegeben hat.
In seinem Urteil vom 19.08.2013 entschied der Bundesfinanzhof, dass ein Einspruch gegen den Bescheid über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, der lediglich damit begründet ist, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags rechtswidrig sei, dahingehend auszulegen ist, dass er sich ausschließlich gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags richtet.
Ein Kind, das die Suche nach einem Ausbildungsplatz während der Mutterschutzfrist unterbricht, ist in diesem Zeitraum weiterhin beim Kindergeld zu berücksichtigen. Hingegen kann ein Kind, das während der Elternzeit keinen Ausbildungsplatz sucht oder das seine Ausbildung wegen der Elternzeit unterbricht, nicht als Kind berücksichtigt werden.
Übersieht das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung, dass der Steuerpflichtige in seiner vorgelegten Gewinnermittlung die für denselben Veranlagungszeitraum erklärten und im Umsatzsteuerbescheid erklärungsgemäß berücksichtigten Umsatzsteuerzahlungen nicht als Betriebsausgabe erfasst hat, liegt eine von Amts wegen zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO vor.
Nach dem jüngsten Urteil des Bundesfinanzhofs begründet ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere Tätigkeitsstätte versetzt wird, dort keine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte werden daher als Reisekosten in tatsächlicher Höhe berücksichtigt.